Unterwegs

Zu spät im Büro wegen Zugsausfall! Entschädigt mich die SBB?

Bahnreisende haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich der öV verspätet. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Dauer der Verspätung ab. Die Arbeitgeberin hingegen muss dem verspäteten Arbeitnehmer für die verpasste Arbeitszeit keinen Lohn zahlen.

Seit dem 1. Januar 2021 haben Reisende im öV – ausgenommen im konzessionierten Seilbahn- und Schifffahrtsverkehr – einen im Personenförderungsgesetz verankerten Anspruch auf eine Entschädigung bei Verspätungen und Kursausfällen. Voraussetzung dafür ist, dass die Verspätung mindestens 60 Minuten beträgt und es bei der Entschädigung um mindestens 5 CHF geht.

Demgegenüber ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, bei einem Arbeitsausfall aufgrund einer Zugsverspätung den Lohn zu zahlen.

SBB muss für Verspätungen und Kursausfälle gerade stehen

Beträgt die Verspätung mindestens eine Stunde, muss das Transportunternehmen den Fahrgast mit mindestens 25% des bezahlten Fahrpreises entschädigen. Beträgt die Verspätung mindestens zwei Stunden, hat der Fahrgast Anspruch auf 50% des bezahlten Fahrpreises. Auch Personen mit einem Abonnement haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das Transportunternehmen muss in seinen Entschädigungsbedingungen festlegen, wie es hier die Ausgleichszahlung berechnet. Neben der Entschädigung hat der Fahrgast Anspruch auf eine «angemessene Unterstützung»: Je nach Machbarkeit und Umständen muss das Transportunternehmen den Fahrgast verpflegen und gegebenenfalls eine Übernachtung bezahlen.

Kann der Fahrgast glaubhaft machen, dass die Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Kursausfalls gar keinen Zweck mehr hat, kann er auf die Reise verzichten und hat Anspruch auf die vollständige Erstattung des Fahrpreises. Verzichtet er bloss auf die Weiterreise, hat er Anspruch auf die anteilige Erstattung des Fahrpreises.

Arbeitnehmer für Verspätung verantwortlich

Während nun also auch Fahrgäste im öV ein Anrecht auf eine Entschädigung haben, bleibt die Verantwortung im Arbeitsverhältnis gleich: Kommt ein Fahrgast wegen eines Zugsausfalles zu spät, handelt es sich um höhere Gewalt. Für diese muss die Arbeitgeberin keine Verantwortung übernehmen und namentlich für die verpasste Zeit keinen Lohn zahlen.

Aktualisiert am 27. April 2023