Unterwegs

7 Antworten zu den ab dem 1. Januar 21 geltenden Verkehrsregeln

1. Wo dürfen Kinder überall Velo fahren?

Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Velo fahren. Grundsätzlich zwar nur, wenn weder Radweg oder Radstreifen vorhanden sind.

Umgekehrt gelten aber Kinderräder als fahrzeugähnliche Geräte. Diese dürfen - ohne Vorbehalt – unter anderem auf Trottoirs und Fusswegen benutzt werden. «Kinderräder» sind in der Verordnung nicht definiert. Als Ansatzpunkt gilt zum einen das Alter des Kindes, so dürfen vorschulpflichtige Kinder immer auf dem Trottoir fahren. Zum anderen gelten Räder mit einer Sattelhöhe von maximal 43.5 cm als Kinderräder, die ohne Vorbehalt auch auf Trottoirs und Fusswegen gefahren werden dürfen.

In jedem Fall gilt, dass die Kinder ihre «Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen» müssen. Sie müssen insbesondere auf jene Personen Rücksicht nehmen, welche zu Fuss gehen. Diese haben gegenüber den velofahrenden Kindern Vortritt.

2. Reissverschlussprinzip: Frage der Höflichkeit oder Vorschrift?

Neu ist es Vorschrift – und höflich dazu. Der Bundesrat formuliert die Vorschrift in der Verkehrsregelnverordnung wie folgt:

«Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen.»

Verstossen Sie dagegen und werden Sie erwischt, wird eine Ordnungsbusse über 100 CHF fällig.

3. Ist die Bildung einer Rettungsgasse obligatorisch?

Ja, sofern

  • Sie sich auf einer Autobahn oder einer Autostrasse mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung befinden und
  • die Fahrzeuge in Schrittgeschwindigkeit fahren oder stillstehen.

Ist dies der Fall, müssen Sie als Fahrzeuglenker «für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.» Ist der Verkehr noch stockend, müssen Sie keine Rettungsgasse bilden.

Verstossen Sie dagegen und werden Sie erwischt, wird eine Ordnungsbusse über 100 CHF fällig.

Nach wie vor gilt, dass Sie die Strasse sofort freigeben müssen, wenn Sie die Warnsignale eines vortrittsberechtigten Fahrzeuges bereits wahrnehmen. In diesem Fall dürfen Sie auch auf den Pannenstreifen ausweichen.

4. Darf ich auf Autobahnen und –strassen immer rechts überholen?

Nein. Neu dürfen Sie aber auch bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen rechts vorbeifahren. Bis anhin war das nur bei Kolonnenverkehr auf beiden beziehungsweise allen Fahrstreifen erlaubt. Zudem dürfen Sie neu immer dann rechts vorbeifahren, wenn der linke Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie abgegrenzt ist.

Nach wie vor zulässig ist das Rechtsvorbeifahren auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind, auf dem Beschleunigungsstreifen vor Einfahrten und auf dem Verzögerungsstreifen vor Ausfahrten.

5. Darf ich als Radfahrerin jede rote Ampel überfahren?

Nein. Befindet sich aber neben der roten Ampel das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet», dürfen Sie neu auch bei Rot nach rechts abbiegen. Aber Achtung: Sie haben keinen Vortritt. Diese Regelungen gelten auch für Motorfahrradfahrer.

Grundsätzlich sollte bei dieser Signalisation ein Radstreifen vorhanden sein, damit es nicht zu gefährlichen Situationen wegen Schlangenlinien oder Linksüberholen durch Radfahrerinnen kommt.

6. Darf ich mein Elektrofahrzeug auf einem Parkfeld mit dem Symbol «Ladestation» parkieren?

Nein. Sie dürfen Ihr Elektrofahrzeug auf diesem Parkfeld lediglich aufladen und es nur während dieser Ladezeit dort stehen lassen. Können Sie Ihr Elektrofahrzeug nicht mit der vorhandenen Ladestruktur aufladen, dürfen Sie es nicht auf dem Parkfeld abstellen.

7. Wie schnell darf ich mit einem Anhänger auf der Autobahn oder der Autostrasse fahren?

Neu bis zu 100 km/h, sofern es sich um einen leichten Motorwagen mit Anhänger handelt, dessen Gesamtgewicht 3.5 Tonnen nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass Ihr Fahrzeug und der Anhänger für 100 km/h typengenehmigt sind. Es liegt in Ihrer Verantwortung als Fahrzeugführer, diese Frage zu klären.

Bis anhin galt auch für leichte Motorwagen mit Anhänger die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.