Behörden

7 Antworten zum neuen Ordnungsbussengesetz

Der Bundesrat hat das neue Ordnungsbussengesetz auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Damit ist das Ordnungsbussenverfahren neu auch für Bagatelldelikte ausserhalb des Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelrechts möglich. Die Bussenlisten finden sich in der ebenfalls auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzten Ordnungsbussenverordnung.

1. Bei welchen Delikten kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung?

Die Polizei kann häufig vorkommende Übertretungen formlos via Ordnungsbussen erledigen, sofern die entsprechenden Gesetze im neuen Ordnungsbussengesetz verankert sind und der Bundesrat die Übertretung in der Ordnungsbussenverordnung aufgelistet hat.

Neben besonders leichten Strassenverkehrsdelikten oder dem unbefugten Cannabiskonsum finden sich beispielsweise auch das Pflücken von wildlebenden Pflanzen, das Füttern wildlebender Tiere oder das Zelten in Jagdbanngebieten auf dieser Bussenliste.

2. Wann ist ein Ordnungsbussenverfahren nicht zulässig?

Eine Ordnungsbusse ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde, in der Regel die Polizei, das Delikt vollständig direkt vor Ort abklären kann und keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig sind.

Hat die beschuldigte Person jemanden verletzt oder wird ihr vorgeworfen, dass sie ein weiteres, nicht auf der Ordnungsliste aufgeführtes Delikt begangen hat, ist ein Ordnungsbussenverfahren nicht möglich.

3. Ist ein Ordnungsbussenverfahren auch bei Jugendlichen möglich?

Bei Jugendlichen ist bis zu deren 15. Geburtstag das Jugendstrafgesetz und nicht das Ordnungsbussengesetz anwendbar. Wird der Jugendliche beim Kiffen oder bei einer anderen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erwischt, ist das Ordnungsbussenverfahren erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr anwendbar.

4. Darf die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnen?

Ja. Die beschuldigte Person verzichtet im Ordnungsbussenverfahren auf ihre verfassungsmässig garantierten Verfahrensrechte wie das rechtliche Gehör oder das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Polizei oder das andere zuständige Organ muss deswegen der beschuldigten Person vorgängig mitteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

Lehnt die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ab, muss sie dies nicht begründen. In der Folge führt die zuständige Behörde ein ordentliches Strafverfahren durch.

5. Wie läuft das Ordnungsbussenverfahren ab?

Weil die Polizei oder ein anderes zuständiges Organ das Delikt unmittelbar vor Ort abklären muss, berücksichtigt sie weder das Vorleben noch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Sie führt keine Einvernahmen durch und zieht auch keine Zeugen bei.

6. Wieviel kostet ein Ordnungsbussenverfahren?

Die Höhe der Ordnungsbusse bestimmt sich nach der Ordnungsbussenverordnung. Die Vermögensverhältnisse oder allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person spielen dabei keine Rolle. Eine Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 CHF. Abgesehen von der Busse entstehen der beschuldigten Person keine Kosten. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich.

Akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse, kann sie diese sofort oder innerhalb einer Bedenkfrist von 30 Tagen zahlen. Damit ist die Angelegenheit erledigt. Bezahlt sie hingegen nicht innerhalb der Bedenkfrist, wird ein ordentliches Verfahren durchgeführt.

7. Führt eine Ordnungsbusse zu einem Eintrag ins Strafregister?

Nein. Ordnungsbussen werden nicht in das Strafregister eingetragen.

Bezahlt die beschuldigte Person die Ordnungsbusse sofort, stellt die Polizei oder die im konkreten Fall zuständige Behörde eine Quittung ohne Namen der beschuldigten Person aus. Bezahlt die beschuldigte Person nicht sofort, muss sie ihre Personalien angeben.

Aktualisiert am 12. Januar 2023