Behörden

Darf die Universität Strafen aussprechen?

Um einen geordneten Betrieb aufrechtzuerhalten, darf eine Universität Disziplinarmassnahmen verhängen. Schwere Massnahmen wie hohe Geldleistungen haben jedoch Strafcharakter und sind nur zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz verankert sind. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2023 bestätigt.

Die Bundesverfassung garantiert die Autonomie der Hochschulen. Das jeweilige kantonale Universitätsgesetz bestimmt den genauen Umfang dieser Autonomie. Das hier anwendbare Zürcher Universitätsgesetz erlaubt der Universität Zürich zur Gewährleistung des geordneten Betriebs eine Disziplinarordnung zu erlassen. Anders als etwa in den Kantonen Freiburg und St. Gallen sind jedoch Geldleistungen als disziplinarische Sanktionen nicht im Universitätsgesetz selbst verankert.

Studierende wehren sich gegen Disziplinarverordnung

Die Universität Zürich erlässt eine Disziplinarverordnung. Die darin vorgesehenen Disziplinarmassnahmen umfassen den schriftlichen Verweis, gemeinnützige Arbeit, Geldleistungen bis CHF 4 000 oder den Ausschluss von der Universität. Der Studierendenverband sowie dessen Co-Präsident beantragen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht die Aufhebung insbesondere einiger Bestimmungen rund um die Geldleistungen. Das Gericht heisst die Beschwerde teilweise gut, worauf die Universität Zürich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt.

Formelle Rechtsgrundlage nötig für schwere Disziplinarmassnahmen

Studierende stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat und müssen sich an die Regeln ihrer Universität halten. Diese darf die Einhaltung der Regeln mit Disziplinarmassnahmen durchsetzen. Die Disziplinarmassnahmen «dienen in erster Linie der Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. der Sicherstellung eines geordneten Anstaltsbetriebs sowie der Wahrung des Ansehens und der Integrität der Institution und sollen namentlich bewirken, dass die ihnen unterstellten Personen ihre Pflichten erfüllen», so das Bundesgericht.

Eine schwere Disziplinarmassnahme hat Strafcharakter und bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage. Wie das Bundesgericht schreibt, ist eine Geldleistung in der Höhe von 4 000 CHF nicht als leichte Disziplinarmassnahme zu qualifizieren. Angesichts der durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Studierenden hätte eine solche Geldleistung «einschneidende wirtschaftliche Folgen».

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Universität Zürich ab und erhebt keine Gerichtskosten. Den Antrag der Beschwerdegegner auf Parteientschädigung lehnt das Bundesgericht ab, da sie keine Anwaltskosten hatten und die Angelegenheit «keine besondere Komplexität» aufweise und der investierte Aufwand nicht allzu hoch erscheine.