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Darf ein Gericht die Handydaten eines Minderjährigen überwachen?

Die Untersuchungsbehörde darf auch im Jugendstrafprozess Zwangsmassnahmen und damit eine Überwachung der Handydaten anordnen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2019 entschieden.

Im Jugendstrafprozess sind grundsätzlich dieselben Zwangsmassnahmen zulässig, welche auch in der Strafprozessordnung vorgesehen sind. Dies verletzt das Grundrecht des Schutzes von Kindern und Jugendlichen nicht.

Jugendgericht ordnet Handyüberwachung an

Ein junger Mann ist wegen Verletzung namentlich des zum Urteilszeitpunkt anwendbaren befristeten «Al-Qaïda-Gesetzes» inhaftiert. Das Jugendgericht ordnet die rückwirkende Überwachung seiner Handydaten an, worauf das Zwangsmassnahmengericht die Überwachung genehmigt. Der inhaftierte Mann erhebt gegen die Überwachung erfolglos Beschwerde beim kantonalen Berufungsgericht. Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid.

Zwangsmassnahmen auch im Jugendstrafprozess möglich

Der junge Mann argumentiert, dass die Handyüberwachung verfassungswidrig sei. Denn die Überwachung verletze den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Kindern und Jugendlichen und die UN-Kinderrechtskonvention, ohne dass die dafür notwendige gesetzliche Grundlage vorhanden sei.

Das Bundesgericht jedoch hält fest, dass aufgrund der Jugendstrafprozessordnung eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs Minderjähriger zulässig sei. Denn die Untersuchungsbehörde darf diejenigen Zwangsmassnahmen anordnen, zu welchen die Staatsanwaltschaft gemäss der Strafprozessordnung (für Erwachsene) befugt ist. Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und entsprechend auch der Handydaten ist eine solche Zwangsmassnahme. Im betroffenen Kanton Genf ist das Jugendgericht Untersuchungsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung. Es durfte entsprechend die Zwangsmassnahme der Handyüberwachung anordnen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und hält fest, dass die Behörden die Handydaten des Minderjährigen rechtmässig erhoben haben. Das Bundesgericht lehnt den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab und erhebt keine Gerichtskosten.

Aktualisiert am 31. August 2023