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Droht mir auch bei einem unscharfen Radarbild eine Strafe?

Das Gericht darf ein unscharfes Radarbild als belastendes Indiz verwenden, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2023 entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn die beschuldigte Person ihre Aussage verweigert.

Kann ein Gericht eine Tatsache nicht direkt beweisen, ist nach ständiger Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Es ist nicht willkürlich, wenn das Gericht ein unscharfes Radarfoto neben anderen Indizien in die Beweiswürdigung einfliessen lässt, sofern der Indizienbeweis in der Gesamtheit nachvollziehbar ist.

Macht die beschuldigte Person keine Angaben zu ihrer Entlastung, darf das Gericht dieses Verhalten in die Beweiswürdigung miteinbeziehen. Es verletzt damit das Recht auf Aussageverweigerung nicht.

Ehefrau des Halters wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt

Eine Radaraufnahme zeigt ein Fahrzeug, welches mit einer um 31 km/h übersetzten Geschwindigkeit durch eine 50er Zone fährt. Das Einzelgericht identifiziert die Frau des Halters als Fahrerin. Diese stellt die Beweiskraft des Radarfotos in Frage. Im Übrigen verweigern die Frau wie auch ihre Töchter im Verfahren die Aussage. Das Einzelgericht spricht die Frau der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestraft sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160 und einer Verbindungsbusse von CHF 80. Das Kantonsgericht bestätigt das Urteil weitgehend. Vor Bundesgericht beantragt die Frau mit Beschwerde in Strafsachen, sie sei freizusprechen.

Gericht darf unscharfes Radarfoto als Indiz bewerten

Ein Indizienbeweis ist gemäss Bundesgericht nur dann willkürlich, wenn «der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist».

Die Beschwerdeführerin argumentiert, das Gutachten des Forensischen Instituts zu dem Radarfoto sage nichts über die Identität der abgebildeten Person mit ihr aus. Für die Vorinstanz ist zwar aufgrund des Radarfotos «eine Aussage zur Personenidentität nicht mit der notwendigen Genauigkeit möglich». Wegen der erkennbaren Ähnlichkeit wertet sie das Radarfoto jedoch als ein Indiz. Als weitere Indizien führt die Vorinstanz auf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Nähe des Wohnortes stattgefunden hat, die Töchter nicht mehr im gleichen Haushalt leben und diese keine Ähnlichkeit mit dem Radarfoto aufweisen. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass es sich bei der auf dem Radarfoto abgebildeten Person um die Beschwerdeführerin handelte.

Aussageverweigerungsrecht hebt belastende Beweise nicht auf

Wegen des Aussageverweigerungsrechts darf ein Gericht das Schweigen einer Person nicht als Indiz für deren Schuld werten. Weigert sich jedoch eine beschuldigte Person wie im vorliegenden Fall, «zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen», darf das Gericht «das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung» mit einbeziehen und auf die belastenden Beweise abstellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der beschuldigten Person nicht um die Halterin des Fahrzeuges handelt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3 000.