Wohnen
Hochleitung: Werde ich für den Wertverlust meines Hauses entschädigt?

Grundsätzlich ja. Der Minderwert berechnet sich jedoch nicht auf der Grundlage des Wertes Ihres Grundstückes bei einer erdverlegten Leitung, sondern auf jenen bei einer Verschiebung der Hochleitung auf das Nachbargrundstück. Dies hat das Bundesgericht am 8. Oktober 2020 entschieden.
Über eine bis 2001 geltende Dienstbarkeit waren die Grundeigentümer verpflichtet, eine Hochleitung über ihrem Grundstück zu dulden. Die Swissgrid übernahm die Leitung 2012 und beantragte bei der Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) das Überleitungsrecht. Den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, den Grundstückeigentümern lediglich eine Entschädigung über 553.35 CHF für das Überleitungsrecht zuzusprechen, hat das Bundesgericht zurückgewiesen. In dem folgenden Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundeigentümern eine Entschädigung von 340‘000 CHF zugesprochen, wogegen die Swissgrid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht eingelegt hat. Das Bundesgericht hat den Entscheid wiederum ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Wertverlust Grundstück wegen Hochleitung
Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Wertverlust eines Grundstückes auch in der Furcht der Käufer vor «allfälligen, noch nicht erforschten biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder» liegen kann. Dabei genügt es für einen Entschädigungsanspruch, dass die Immissionen bei einer Verschiebung der Hochleitung «in einem Mass verringert werden, das sich spürbar auf den Verkehrswert des Grundstücks auswirkt.» Das ist grundsätzlich der Fall, da «eine praktisch unmittelbar über dem Wohnhaus verlaufende Hochspannungsleitung eine massive optische Belastung darstellt und von vielen Personen als Bedrohung empfunden wird», wobei diese Bedrohung bei einer Verlegung der Leitung weiter weg vom Wohnhaus geringer ist.
Mögliche Erdleitung nicht relevant für Wertminderung
Zur Berechnung des Wertverlustes muss der Wert des Grundstückes mit jenem verglichen werden, den das Grundstück bei einer Leitungsführung auf einer Nachbarparzelle hätte: Zwar ist es richtig, dass mit einer Erdleitung sämtliche Immissionen grösstenteils vermieden werden könnten. Allerdings muss die Berechnung des Minderwertes enteignungsrechtlich unter den jeweils vorliegenden Bedingungen erfolgen und darf nicht eine Erdleitung zum Vergleich beiziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Grundeigentümern jedoch den vollen immissionsbedingten Wertverlust zugesprochen ohne die Wertminderung, welche die Grundeigentümer auch bei einer Hochleitung auf der Nachbarparzelle erleiden müssten, mit einzubeziehen. Das Bundesgericht hat den Fall entsprechend zur Neuberechnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.