Wohnen

Kann ich mich gegen den WLAN-Router meiner Nachbarn wehren?

Nur wenn ein Router objektiv übermässig strahlt, kann der Nachbar erfolgreich klagen. Dies hat das Bundesgericht am 20. März 2024 bestätigt.

Verkauft eine Eigentümerin ihre Liegenschaft während einer laufenden nachbarrechtlichen Streitigkeit wegen übermässiger Emissionen, hat ihr Nachbar kein schutzwürdiges Interesse mehr am Prozessausgang und das Gericht kann auf die Beschwerde nicht eintreten. Gleichwohl kann es die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern auferlegen, wenn diese den Prozess voraussichtlich verloren hätten.

Im vorliegenden Fall verlangten die Beschwerdeführer, dass der WLAN-Router ihres Nachbarn nicht in die Innenräume ihrer Liegenschaft ausstrahlen dürfe. Liegen die Emissionen eines WLAN-Routers allerdings weit unter den Grenzwerten, ist objektiv nicht von einer übermässigen Einwirkung auszugehen und die Gerichte dürfen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unterliegen würde.

Teurer Kampf gegen WLAN des Nachbars

Die Liegenschaftseigentümer erheben gegen ihren Nachbarn eine privatrechtliche Immissionsklage. Darin verlangen sie, dass der nachbarliche WLAN-Router nicht bis in die Innenräume ihrer Liegenschaft strahlen dürfe. Die Amtsgerichtsstatthalterin weist die Klage ab, worauf sich die Beschwerdeführer ans kantonale Obergericht wenden. Dieses tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdegegner seine Liegenschaft in der Zwischenzeit verkauft hat. Es auferlegt den Beschwerdeführern aber die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung im Umfang von gesamthaft fast CHF 50 000. Gegen den Kostenentscheid erheben die Beschwerdeführer subsidiäre Verfassungsbeschwerde am Bundesgericht.

Keine übermässigen Emissionen durch WLAN

Wie das Obergericht ausführt, verfügen 97.9% der Haushalte in der Schweiz über einen Internetzugang und meist auch über ein hausinternes WLAN-Netz. Bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen hatte das Bundesgericht bestätigt, dass die Emissionen weit unter den Grenzwerten lagen und die Strahlung nicht übermässig auf das Eigentum der Beschwerdeführer einwirkte. Bei der Beurteilung, ob eine Emission übermässig ist oder nicht, gilt ein objektiver Massstab. Das subjektive Empfinden ist nicht massgeblich. Zudem hätten die Beschwerdegegner ihre Elektrosensibilität nicht nachweisen können. Der Nachbar sei nicht zu Massnahmen verpflichtet gewesen. Das Obergericht ging deswegen davon aus, dass es die Beschwerde abgewiesen hätte, wäre der Beschwerdegegner noch Eigentümer der Liegenschaft gewesen.

Wie das Bundesgericht feststellt, hat das Obergericht den Ausgang des Verfahrens nach sachlichen Kriterien prognostiziert. Es durfte so die Kosten den Beschwerdeführern auferlegen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt den Beschwerdeführern die Gerichtskosten in der Höhe von 2 000 CHF.