Familie
Kriege ich EL, wenn mein Mann vor der Ehe Geld verschwendet hat?

Hat der Mann vor der Ehe Geld verschleudert, muss sich das die Ehefrau nicht anrechnen lassen und riskiert keine Kürzung der Ergänzungsleistungen.
Die für die Auszahlung von Ergänzungsleistungen zuständige Behörde rechnet bei verheirateten Paaren die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen zusammen. Hat ein Ehepartner auf Vermögen verzichtet oder übermässig viel Geld ausgegeben, muss der andere Partner sich diesen Betrag anrechnen beziehungsweise abziehen lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Ehepartner auch Einfluss auf die Vermögensverwendung hatte. Hat der Ehemann vor der Eheschliessung zu viel ausgegeben oder auf Vermögen verzichtet, darf dies die zuständige Behörde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigen, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Januar 2025 entschieden hat.
Behörde verweigert EL wegen Vermögensverzicht vor Eheschliessung
Eine Frau meldet sich zusammen mit ihrem Ehemann für den Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die zuständige Durchführungsstelle bejaht den Anspruch, wobei sie den Vermögensverzicht des Ehemanns vor der Eheschliessung berücksichtigt. Später korrigiert die Durchführungsstelle die Anrechnung des Vermögensverzichts. Mit dem Heimeintritt des Ehemannes stellt die Durchführungsstelle die Zahlungen ein. Nach dem Tod ihres Ehemannes meldet sich die Frau erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Die Durchführungsstelle lehnt den Antrag unter Verweis auf den Vermögensverzicht ab. Das kantonale Sozialversicherungsgericht heisst die von der Frau dagegen erhobene Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Durchführungsstelle zurück. Die Gemeinde erhebt daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Witwe behält Anspruch auf EL
Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, muss sich der überlebende Ehepartner den Vermögensverzicht des verstorbenen Ehepartners anrechnen lassen und dies «ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation». Dies ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Ehepartner einen Einfluss auf die Ausgaben des anderen Ehepartners hatte. Vor der Eheschliessung konnte die Ehefrau laut Bundesgericht auf die Ausgaben «keinerlei Einfluss nehmen». Zudem könnte die Ehefrau kaum nachweisen, wie ihr verstorbener Mann das Vermögen ausgegeben hatte. Sie hätte also keine Möglichkeit, zu beweisen, dass tatsächlich kein Vermögensverzicht vorliegt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gemeinde ab und auferlegt ihr die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500. Sie muss der Witwe zudem eine Parteientschädigung im Umfang von 3 000 CHF leisten.