Familie

Lebt die Witwenrente auch nach zwei Scheidungen wieder auf?

Eine Witwenrente lebt nur wieder auf, wenn sich die Witwe nach einer erneuten Heirat hat scheiden lassen. Heiratet sie allerdings ein drittes Mal und wird diese Ehe ebenfalls geschieden, lebt die auf Basis der ersten Ehe gesprochene Witwenrente nicht wieder auf. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juli 2021 entschieden.

Wer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat, verliert diesen bei seiner Wiederverheiratung. Der Anspruch lebt jedoch nach einer Scheidung wieder auf, sofern die Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat. Eine weitere Heirat führt dann zu einer endgültigen Löschung des Anspruches auf eine Witwenrente, selbst wenn auch diese Ehe geschieden wird. (Siehe auch: «Haben auch Witwer mit volljährigen Kindern Anrecht auf eine Rente?»)

Witwe lässt sich zwei Mal scheiden

Eine verwitwete Frau erhält eine Witwenrente. Die erneute Heirat führt zu einer Sistierung ihres Rentenanspruchs, wobei dieser mit der Scheidung wieder auflebt. Die Witwe heiratet in der Folge ein drittes Mal, auch diese Ehe wird geschieden. Sie meldet sich danach erneut bei der Ausgleichskasse, um eine Witwenrente zu beziehen. Die Ausgleichskasse verneint den Anspruch. Die Witwe beantragt beim kantonalen Versicherungsgericht erfolgreich, ihr sei erneut eine Witwenrente zuzusprechen. Dagegen erhebt wiederum das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Witwenrente lebt nach der zweiten Scheidung nicht wieder auf

Heiratet eine Witwe erneut, wird ihr Anspruch auf eine Witwenrente sistiert. Lässt sich die Witwe nach weniger als zehn Jahren scheiden, lebt der Anspruch wieder auf.

Das Bundesgericht sieht bereits das Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwenrente nach einer Scheidung kritisch. Das Vertrauen der Witwe auf die Beibehaltung der Versorgungssituation sei bereits mit der ersten erneut eingegangenen Ehe nur deswegen begründbar, dass eine solche Ehe möglicherweise riskanter und eher zum Scheitern verurteilt sei. Bei einer zweiten erneut eingegangenen Ehe sei dieses Vertrauen gar nicht mehr schützenswert. Nach der zweiten Scheidung geht der Anspruch auf Witwenrente damit in jedem Fall unter und die Witwe hat keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrente.

Das Bundesgericht verpflichtet die geschiedene Witwe grundsätzlich zur Bezahlung der Gerichtskosten im Umfang von 500 CHF, heisst aber gleichzeitig ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.

Aktualisiert am 25. Januar 2024