Wohnen

Muss ich meine aus der Vorsorge finanzierte Wohnung selbst bewohnen?

Ja, allerdings dürfen Sie die Wohnung später grundsätzlich vermieten, ohne dass Sie den Vorbezug zurückerstatten müssen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2021 entschieden.

Mit einem Vorbezug eines Betrages aus der Pensionskasse vermindert sich das Vorsorgeguthaben. Damit der Vorsorgezweck gleichwohl sichergestellt ist, «darf der Vorbezug einzig der Beschaffung von Wohneigentum zum Eigenbedarf dienen.» Eine spätere Rücküberweisung des Vorbezugs ist aber namentlich nur dann vorgeschrieben, wenn die versicherte Person das Wohneigentum veräussert.

Vermietung löst grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht aus

Die versicherte Person hatte von ihrer Pensionskasse 60‘000 CHF bezogen und diesen Betrag zur Finanzierung einer Eigentumswohnung verwendet. Die Eigentümerin hat 13 Jahre in der Wohnung gelebt. Nachher hat sie die Wohnung unbefristet, mit einem beidseitigen dreimonatigen Kündigungsrecht, vermietet. Die Pensionskasse forderte daraufhin den Vorbezug zurück, weil dieser nur «für Wohneigentum zum eigenen Bedarf» zulässig sei.

Wie das Bundesgericht ausführt, muss die versicherte Person die Wohnung selbst nutzen, um sie mit Vorsorgegeldern finanzieren zu können. Die spätere Vermietung des Wohneigentums führt aber nicht zwingend zu einer Rückzahlungspflicht. Eine solche besteht namentlich dann, wenn die Eigentümerin die Wohnung veräussert oder einer Drittperson Rechte einräumt, die einer Veräusserung gleichkommen. Im vorliegenden Fall ist das Mietverhältnis «weder im Grundbuch vorgemerkt […] noch besteht eine vertragliche Abrede, welche die nachträgliche Grundbuchanmeldung erlaubte.»

Ein blosser Mietvertrag ist damit nicht mit einer Veräusserung zu vergleichen. Die vorbezogenen Gelder aus der Pensionskasse bleiben so gebunden und gewährleisten den Vorsorgezweck.

Kauf zu Investitionszwecken führt zu Rückzahlungspflicht

Dieser Vorsorgezweck ist allerdings nicht gewährleistet, wenn eine versicherte Person die Vorsorgegelder unter dem blossen Vorwand des Erwerbs von Wohneigentum bezieht, tatsächlich aber «von allem Anfang an einzig eine Gewinn orientierte Investition im Blick» hat. Eine solche Situation würde zu einer Rückerstattungspflicht führen.

Vermietung nach mehreren Jahren zulässig

Im hier zu beurteilenden Fall hat die Eigentümerin mehrere Jahre in ihrer mit Vorsorgegeldern finanzierten Wohnung gelebt und sichert auch mit der späteren Vermietung den Vorsorgezweck. Sie muss deswegen die Gelder der Pensionskasse nicht rückerstatten. Die Pensionskasse muss die Gerichtskosten von 500 CHF übernehmen und die Eigentümerin mit 2‘800 CHF entschädigen.