Wohnen

Ich kaufe ein Haus. Kann ich mir die Pensionskasse auszahlen lassen?

Wer ein Eigenheim kaufen möchte, kann grundsätzlich einen Teil davon mit seinem Pensionskassenguthaben finanzieren. Um das Risiko einer zweckwidrigen Verwendung zu minimieren, ist die Auszahlung auf das Konto einer Notarin möglich. Eine Rückzahlung des Vorbezuges ist möglich, in bestimmten Fällen gar obligatorisch.

Die berufliche Vorsorge soll älteren Menschen, Hinterbliebenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Ein Vorbezug des Pensionskassenguthabens ist gleichwohl möglich, unter anderem für die Finanzierung eines Eigenheims. Die Auszahlung ist an Bedingungen geknüpft, um den Vorsorgezweck nicht zu unterlaufen. Namentlich bei einem Verkauf des Eigenheims muss die versicherte Person den Vorbezug wieder zurücküberweisen.

Nur Eigenheim kann mit Pensionskassengeldern finanziert werden

Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen ihr Pensionskassenguthaben beziehen, um ein Eigenheim zu finanzieren. Ist sie bereits 50 Jahre alt, darf sie nicht mehr die gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen, sondern nur noch einen Teil davon.

Der Vorbezug muss der Finanzierung eines Hauses oder einer Wohnung zum Eigenbedarf dienen. Als «Eigenbedarf» gilt, wenn sich das Haus oder die Wohnung an dem Wohnsitz oder dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der versicherten Person befindet und diese darin wohnen wird. (Siehe aber: «Muss ich meine aus der Vorsorge finanzierte Wohnung selbst bewohnen?»)

Der Mindestvorbezug beträgt 20 000 CHF, ausser namentlich wenn sich der Vorbezug für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften verwendet wird. Wer verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, benötigt für den Bezug die schriftliche Zustimmung der Ehegattin beziehungsweise des eingetragenen Partners.

Auszahlung von Pensionskassengeldern gut absichern

Spätestens sechs Monate, nachdem die versicherte Person den Anspruch angemeldet hat, zahlt die Pensionskasse den Vorbezug mit dem Einverständnis der versicherten Person aus. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Verkäuferin, die Herstellerin, die Darlehensgeberin oder die Wohnbaugenossenschaft. Eine spätere Veräusserung des Wohneigentums ist nur eingeschränkt möglich, die Veräusserungsbeschränkung ist im Grundbuch anzumerken.

Aufgepasst: Die Pensionskasse muss sich Belege wie der notariell beurkundete Kaufvertrag vorlegen lassen, darüber hinaus muss sie aber nicht sicher stellen, dass der Eigentumsübergang tatsächlich erfolgt ist. So besteht die Gefahr, dass die Verkäuferin oder die Herstellerin den ausgezahlten Betrag zweckwidrig ausgibt, bevor die versicherte Person tatsächlich Eigentümerin geworden ist. Das Risiko lässt sich vermindern, indem sich die versicherte Person den Betrag auf das Konto ihrer Notarin auszahlen lässt.

Rückzahlung des Vorbezugs

Die versicherte Person kann den Vorbezug zurückzahlen. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 10 000 CHF. Liegt der ausstehende Vorbezug unter diesem Mindestbetrag, muss die versicherte Person die Rückzahlung in einem einzigen Betrag leisten.

In einigen Situationen ist die Rückzahlung jedoch auch obligatorisch. So, wenn die versicherte Person freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigen will oder wenn sie das Wohneigentum veräussert oder faktisch verkauft.

Aktualisiert am 9. Februar 2023