Behörden
Darf die Polizei die Daten meines Smartphones spiegeln?
Um einen Datenverlust zu verhindern, dürfen die Strafverfolgungsbehörden die Spiegelung der Mobiltelefondaten ohne vorgängige Bewilligung anordnen.
Während das Bundesgericht noch 2022 entschieden hat, dass eine Datenspiegelung vor der Siegelung von Mobilfunkdaten einen nicht korrigierbaren Verfahrensmangel darstellt, hat es seine Rechtsprechung mit Urteil von 23. Januar 2026 revidiert. Dies, da aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten Daten sehr einfach und unter anderem per Fernzugriff gelöscht oder blockiert werden können und eine Verzögerung der Spiegelung zu einem unwiederbringlichen Datenverlust führen könne. (Siehe auch: «Darf die Strafbehörde mein privates Smartphone durchsuchen?»)
Jugendlicher Beschuldigter wehrt sich gegen Entsiegelung seiner Mobiltelefone
Unmittelbar nach der Verhaftung eines Jugendlichen wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Waffengesetz sichert die Kriminalpolizei die Daten seiner Mobiltelefone mittels Datenspiegelung. Der Beschuldigte verlangt die Siegelung der Mobiltelefone. Die Jugendanwaltschaft stellt beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung von vier ab den Mobiltelefonen erstellten Datensicherungsträgern. Das Zwangsmassnahmengericht gibt die eingereichten Datensicherungen zur Durchsuchung frei. Der Beschuldigte erhebt daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Polizei darf Daten des Mobiltelefons durch Spiegelung sichern
Während der ersten drei Tage seit der Sicherstellung der Mobiltelefone darf die Strafverfolgungsbehörde die Daten weder einsehen noch verwenden. Im vorliegenden Fall sichert die Polizei die Daten der Mobiltelefone unmittelbar nach der Verhaftung mittels Datenspiegelung, speichert sie auf zwei Datenträger ab und packt sie in ein Lagerbehältnis. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligt die vorsorgliche Datenspiegelung nachträglich.
Wie das Bundesgericht schreibt, ist die Datenspiegelung keine Datenverwendung, sondern ein rein technischer Vorgang zur Datensicherstellung, «bei dem keine Einsicht in die Daten erfolgt, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert werden, der im Anschluss versiegelt wird». Diese rasche Datenspiegelung ist zur Beweissicherung nötig, da Mobiltelefondaten sehr schnell entweder systembedingt automatisch oder per Fernzugriff gelöscht werden können.
Das Risiko, dass die Strafverfolgungsbehörden bei einer Datenspiegelung vorzeitig von den Daten Kenntnis nehmen können, kann das Bundesgericht nicht absolut ausschliessen. Es weist aber darauf hin, dass das Risiko klein ist. Die Datenspiegelung durch die Polizei ohne vorgängige Bewilligung durch das Zwangsmassnahmegericht ist deswegen zulässig.
Da das Bundesgericht dem Beschwerdeführer in einem anderen Punkt recht gibt, hebt es die angefochtene Verfügung gleichwohl auf und weist sie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der Kanton als Beschwerdegegner trägt keine keine Gerichtskosten, muss aber die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers mit CHF 1 500 entschädigen.