Gesundheit
Zahlt die IV die Klimaanlage im Auto?
Die IV leistet einen Beitrag an den behinderungsbedingten Umbau eines Autos. Der Einbau einer speziellen Klimaanlage ist aber meist nicht notwendig.
Die bei der Invalidenversicherung (IV) versicherte Person hat Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie «für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf». An den behinderungsbedingt notwendigen Anpassungen eines Motorfahrzeuges beteiligt sich die IV. Dies führt aber nicht automatisch zum Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Einbau einer bestimmten Klimaanlage.
IV beteiligt sich am Umbau des Autos
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt eine Liste der Hilfsmittel, auf welche die versicherte Person Anspruch hat. Der Anspruch auf den behinderungsbedingten Umbau des Fahrzeuges besteht dabei unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. (Siehe auch: «Ich muss mein Auto rollstuhlgerecht umbauen. Beteiligt sich die IV?»)
Nur einfache und zweckmässige Hilfsmittel werden von IV finanziert
Wie das Bundesgericht bereits 2001 entschieden hat, fällt eine Klimaanlage unter die grundsätzlich zu finanzierenden Hilfsmittel. Allerdings hält das EDI in seiner Hilfsmittelverordnung fest, dass der Anspruch auf Hilfsmittel «nur in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht». Das Bundesgericht präzisiert, dass der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen muss.
Sofern die standardmässig eingebaute Klimaanlage leistungsstark und «das Erreichen einer angenehmen, bereits vor der Abfahrt einstellbaren Innentemperatur innert nützlicher Frist» gewährleistet ist, besteht kein Anspruch auf einen Beitrag der IV an den Einbau einer speziellen Klimaanlage. Dies auch dann nicht, wenn die Versicherte die standardmässig eingebaute Klimaanlage während der Fahrt nicht regulieren kann.