Wohnen
Darf ich auf der gemeinschaftlichen Liegewiese den 1. August feiern?
Die Durchführung auch einer mehrtägigen Bundesfeier ändert den Zweck einer Liegenschaft nicht, weswegen dafür keine Einstimmigkeit notwendig ist.
Beschliesst eine Stockwerkeigentümergemeinschaft die Durchführung einer mehrtägigen Bundesfeier auf ihrer Liegewiese, ändert sie bloss deren Benutzungsweise und nicht den Zweck der Liegenschaft. Denn eine Bundesfeier ist zu wenig einschneidend, als dass sie den Gesamtcharakter einer Liegenschaft verändern würde. Damit kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft diesen Entscheid mit Mehrheitsbeschluss fällen, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2026 entschieden hat.
Streit um Bundesfeier auf gemeinschaftlicher Liegewiese
Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft nutzt ihre Liegewiese gemeinschaftlich und bewilligt mit doppeltem Mehr – also nach Köpfen und nach Wertquoten - sowie gegen die Stimmen dreier Mitglieder mehrmals die Durchführung einer Bundesfeier mit +/- 100 Teilnehmenden. Sie erlässt zudem einen «Festbeschluss», der die regelmässige Durchführung von bis zu vier Festen pro Jahr mit unbeschränkter Vorbereitungszeit und Personenzahl zulässt. Die drei überstimmten Mitglieder fechten die jeweiligen Beschlüsse vor Bezirksgericht an. Während dieses den «Festbeschluss» aufhebt, sind die drei Mitgliede mit ihren übrigen Klagen nicht erfolgreich. Auch das daraufhin angerufene Kantonsgericht weist die Rechtsmittel ab. Die drei Mitglieder erheben schliesslich Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Wohnungskäufer müssen mit Bundesfeier rechnen
Für die drei überstimmten Mitglieder handelt es sich bei der fünftägigen Nutzung der Liegewiese für die Bundesfeier um eine Zweckänderung, welche die Stockwerkeigentümergemeinschaft nur einstimmig hätte beschliessen dürfen. Denn das Reglement bezeichne die Wiese als «Liegewiese» und nicht als «Partywiese». Kein Käufer habe beim Kauf damit rechnen müssen, dass er die Wiese während fünf Tagen im Jahr nicht zur Erholung nutzen könne.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass bei einer Veränderung eines Teils des Stockwerkeigentums wie der Liegewiese die Einstimmigkeit nur dann notwendig sei, wenn «die Änderung den Gesamtcharakter der Liegenschaft betrifft». Laut Bundesgericht erfüllt die Durchführung der Bundesfeier auf der gemeinschaftlichen Liegewiese diese Voraussetzung nicht. Am ohnehin lärmigen Nationalfeiertag würden zusätzliche Festivitäten nicht erheblich ins Gewicht fallen. Während 360 Tagen im Jahr könnten die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Wiese zudem zu Erholungszwecken nutzen, die Nutzungsänderung führe nicht dazu, dass sie Liegenschaft zu einer «Partylocation» würde. Die kurzzeitige Nutzung der Wiese als Veranstaltungsort sei damit eine blosse Änderung der Benutzungsweise. Für diese ist nur die einfache Mehrheit der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig.
Da die Vorinstanz in Bezug auf die Aufteilung der Kostenfolgen nicht auf die Argumente der Beschwerdeführer eingegangen ist, heisst das Bundesgericht die Beschwerde «zu etwa einem Fünftel» gut. Es auferlegt den Beschwerdeführern damit Gerichtskosten in der Höhe von 2 400 CHF, die Stockwerkeigentümergemeinschaft muss 600 CHF bezahlen. Die Beschwerdeführer müssen die Stockwerkeigentümergemeinschaft zudem mit 2 500 CHF entschädigen.