Arbeiten

Dürfen Bahnmitarbeiter streiken?

Die im GAV verankerte Friedenspflicht schränkt das verfassungsrechtlich verankerte Streikrecht stark ein.

Das Streikrecht ist durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsäusserungsfreiheit und die ebenfalls in der Bundesverfassung verankerte Koalitionsfreiheit geschützt. Allerdings hält die Bundesverfassung einschränkend fest, dass Streiks nur dann zulässig sind, «wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen». Ist auf das betreffende Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit Friedenspflicht anwendbar, dürfen die Angestellten nicht streiken, ohne die Kündigung zu riskieren. (Siehe auch: «Ist der Frauenstreik ein verfassungsmässiges Recht?»

GAV schliesst Streikrecht aus

Durch einen GAV regeln die Arbeitgeberinnen oder deren Verbände mit den Arbeitnehmerverbänden Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer. Regelmässig verankert der GAV eine Friedenspflicht, welche namentlich das Streikrecht ausschliesst. Bestimmt der GAV dabei eine absolute Friedenspflicht, dürfen die Angestellten auch dann nicht streiken, wenn sich die Streitigkeit um einen nicht im GAV geregelten Punkt dreht.

Für die SBB – Angestellten gilt der GAV 2019, den die SBB und die Gewerkschaften bis Ende 2028 verlängert haben. Der GAV-SBB verankert eine absolute Friedenspflicht. So sind die Vertragsparteien verpflichtet, «während der gesamten Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren». Die Vertragsparteien müssen dabei auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott und Aussperrung verzichten». Als «streikähnliche Massnahmen» gelten insbesondere «die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand» wie zum Beispiel ein Bummelstreik. Dieselben oder ähnliche Regelungen verankern etwa der GAV-BLS von 2018 oder der GAV-Rhätische Bahn von 2023. (Siehe auch: «Gesamtarbeitsverträge»)

Wer trotz Friedenspflicht streikt, dem droht die Kündigung

Gilt nun wie für die SBB, die BLS oder die Rhätische Bahn ein GAV mit Friedenspflicht, dürfen die Bahnangestellten nicht streiken, ohne mit Konsequenzen wie etwa einer Kündigung rechnen zu müssen. Vielmehr müssen die Vertragsparteien, sofern eine Verletzung der Friedenspflicht droht oder bereits eingetreten ist, Einigungsgespräche und nötigenfalls Schlichtungs- und Schiedsverfahren durchführen.

Kündigungen wegen eines legalen Streiks sind missbräuchlich

Ohne anwendbaren GAV mit Friedenspflicht dürfen Angestellte streiken. Mit Verweis auf die Lehre legt das Bundesgericht hier drei Voraussetzungen fest. Der Streik muss

  • von einer tariffähigen Organisation getragen werden;
  • durch einen GAV regelbare Ziele verfolgen; 
  • verhältnismässig sein.

Sind diese Voraussetzungen für einen legalen Streik gegeben, hat der wegen des Streiks entlassene Mitarbeiter vor Gericht Aussicht auf Erfolg, wenn er seine Kündigung als missbräuchlich anficht. Denn eine Kündigung als Reaktion auf die Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts ist nicht zulässig. (Siehe aber: «Darf mich die Schule entlassen, weil ich demonstriert habe?»)

Aufgepasst: Selbst wenn der wegen des Streiks entlassene Mitarbeiter vor Gericht recht bekommt, behält er seine Stelle nicht. Er hat aber gute Chancen auf eine Entschädigung.