Gesundheit
Wer haftet, wenn ich im Zug stürze?
Bei einem Unfall im Zug zahlen Unfall- oder Krankenversicherung die Behandlungskosten, welche Regress auf die Eisenbahnunternehmerin nehmen können.
In der Regel übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung nach einem Unfall. Selbstständig Erwerbstätige können sich freiwillig gegen die Folgen eines Unfalls versichern. Ist die verunfallte Person nicht oder weniger als 8 Stunden / Woche erwerbstätig, muss sie sich über die Krankenkasse unfallversichern lassen. Verletzt sich die Person im Zug, haftet die Eisenbahnunternehmerin, «wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» zu dem Unfall geführt haben. Die Unfallversicherung beziehungsweise die Krankenkasse kann in diesem Fall Regress auf die Eisenbahnunternehmerin nehmen.
Bahn haftet bei Unfall verschuldensunabhängig
Die Haftung der Eisenbahn ist eine so genannte Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass die Eisenbahnunternehmerin bei einem Unfall unabhängig davon haftet, ob sie Schuld an dem Unfall trägt. Voraussetzung für die Haftung ist hingegen, dass der Unfall aufgrund der Besonderheiten eines Eisenbahnbetriebes passiert ist. Das Berner Obergericht hat dies bei einem Fall bejaht, in welchem eine Frau aufgrund des ruckartigen Überfahrens einer Weiche im Zug gestürzt und sich schwer verletzt hat.
Keine Bahnhaftung bei grobem Selbstverschulden
Auch wenn der Unfall einen Zusammenhang mit dem Betriebsrisiko der Eisenbahn hat, wird die Eisenbahnunternehmerin entlastet, wenn der Unfall auf ein grobes Selbstverschulden der verletzten Person zurückzuführen ist. (Siehe auch: «Fussgänger schaut aufs Handy und kollidiert mit Tram: Wer haftet?»)
Drittverschulden und höhere Gewalt entlasten Bahn meist nicht
Denkbar ist eine Entlastung auch dann, wenn der Unfall auf ein grobes Verschulden einer Drittperson zurückzuführen ist. Hier aber ist die Rechtsprechung streng. Stösst eine Person eine andere unter den Zug, haftet die Eisenbahn gemäss Bundesgericht gleichwohl: «Zwar ist der Stoss gegen den Geschädigten auf dem Perron vorliegend völlig unsinnig erfolgt. Aber dass Personen, welche auf dem Bahnsteig auf einen Zug warten, um von diesem befördert zu werden, von anderen Passagieren auf die Geleise gestossen werden können, weicht nicht derart vom normalen Geschehen ab, als damit schlichtweg nicht zu rechnen wäre; zumal eine Person aus unterschiedlichen Gründen auf die Geleise gestossen werden kann, etwa zufolge eines Gedränges». Ein derartiges Geschehen liege damit im Rahmen des Betriebsrisikos der Eisenbahn, welche entsprechend hafte.
Höhere Gewalt ist ein weiterer gesetzlicher Entlastungsgrund, aber auch hier gelten strenge Regeln. So hält der Bundesrat in seiner Botschaft fest, dass bis anhin kein Gericht einen Lawinenniedergang oder einen Steinschlag als Entlastungsgrund anerkannt habe, «da der Unfall durch technische Vorkehren hätte abgewendet werden können».