Arbeiten
Darf ein Arzt ein Zeugnis rückwirkend ausstellen?
Kennt ein Arzt die Krankengeschichte seiner Patientin seit längerer Zeit, darf er grundsätzlich auch rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit bestätigen.
Ein rückdatiertes Arztzeugnis kann Beweiskraft haben. Dies insbesondere dann, wenn der Arzt in einem Vertrauensverhältnis zur Patientin steht, über detaillierte Informationen zu ihrer Krankengeschichte verfügt und so ihre Aussagen einordnen kann. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2026 bestätigt.
GmbH entlässt krankgeschriebene Angestellte
Eine GmbH stellt per September 2019 eine Person zur Unterstützung des Geschäftsführers ein. Dieser verlangt die ständige Erreichbarkeit seiner Mitarbeiterin und vergreift sich ihr gegenüber regelmässig im Ton. Mit Einschreiben vom 23. August 2021 kündigt die GmbH der Angestellten auf den 31. Oktober 2021. Das Schreiben gilt als am 26. August 2021 zugestellt. Der langjährige Arzt der Angestellten, welcher über ihre monatelangen arbeitsplatzbezogenen Probleme informiert ist, bestätigt ihr am 30. August 2021 rückwirkend auf den 25. August 2021 die Arbeitsunfähigkeit. Die Frau kündigt ihrerseits am 18. Oktober 2021 auf den 31. Dezember 2021.
Vor Arbeitsgericht fordert die Arbeitnehmerin die ausstehenden und nicht durch die Taggeldversicherung abgedeckten Löhne für den August und den September, die Auszahlung nicht bezogener Ferien sowie eine Genugtuungszahlung als Ausgleich für die monatelangen Persönlichkeitsverletzungen durch ihren Vorgesetzten. Die GmbH argumentiert vor Arbeitsgericht vergeblich, sie hätte das Arbeitsverhältnis am 23. August 2021 korrekt gekündigt und die Angestellte hätte ab dem 24. August 2021 die Arbeit verweigert. Das Arbeitsgericht gibt der Angestellten in den wesentlichen Punkten recht, worauf die Arbeitgeberin erfolglos vor Obergericht rekurriert und schliesslich mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gelangt.
Arzt darf Zeugnis grundsätzlich rückwirkend ausstellen
Die Arbeitgeberin erachtet ihre Kündigung als gültig, da die Angestellte zum Kündigungszeitpunkt arbeitsfähig gewesen sei und der Arzt ihr unzulässigerweise rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Der ferienhalber abwesende Arzt ist bereits am 25. August 2021 über das aggressive Verhalten des Geschäftsführers informiert worden. Dieser kannte die lange Vorgeschichte der Persönlichkeitsverletzungen durch den Geschäftsführer und hat seiner Patientin erst nach einer weiteren persönlichen Konsultation das Arztzeugnis ausgestellt. Dass die Arbeitgeberin das Zeugnis erst eine Woche nach dem ersten Krankheitstag erhalten hat, ändert nichts an dessen Gültigkeit. Damit ist die Kündigung am 26. August 2021 zu Unzeit erfolgt und nichtig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von 1 000 CHF.