Arbeiten

Darf ich bei Hitze zuhause bleiben?

Das schweizerische Recht kennt grundsätzlich keine absoluten Arbeitstemperaturen. Ausnahmen gelten für Schwangere, Jugendliche und Bauarbeiter.

Die Arbeitgeberin ist verantwortlich dafür, dass die Arbeit die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht schädigt. Eine Maximaltemperatur, ab der das Arbeiten nicht mehr zulässig ist und der Arbeitnehmer zuhause bleiben kann, gibt es grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten für schwangere Frauen und für jugendliche Arbeitnehmer. Die Bauarbeitenverordnung schliesslich schreibt der Arbeitgeberin vor, dass sie namentlich bei Arbeiten in grosser Hitze die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen muss. (Siehe auch: «Welche Temperatur am Arbeitsplatz ist zumutbar?»)

Temperaturrichtwerte sind vorgegeben

Während das Gesetz keine absoluten Grenzwerte für die Temperatur am Arbeitsplatz kennt, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in der Wegleitung zum Raumklima sowie in seinem Beurteilungshilfsmittel für die Arbeit bei Hitze im Freien Richtwerte festgelegt.

In Innenräumen ist der Richtwert für sitzende Arbeit im Sommer bei 23-26 °C angesetzt, während dieser Wert bei mittelschwerer körperlicher Arbeit bei 16-19 °C liegt. Überschreitet die Raumtemperatur die Richtwerte regelmässig, muss die Arbeitgeberin für Abhilfe sorgen. Im Freien hat die Arbeitgeberin bei leichten Arbeiten ab einer Temperatur von 29 °C Schattenplätze zur Verfügung zu stellen, ab einer Temperatur von 36 °C muss sie regelmässige Pausen an einem kühlen und schattigen Ort gewähren. Bei schweren Arbeiten gilt die Pflicht, Schattenplätze zur Verfügung zu stellen, ab einer Temperatur von 23 °C. Ab 36 °C ist die Arbeit nur noch nach Konsultation eines Spezialisten vertretbar. (Siehe auch: «Gibt es an der Schule ein «hitzefrei»?»)

Hitze für schwangere Arbeitnehmerin und für Jugendliche gefährlich

Arbeiten in Innenräumen bei Raumtemperaturen über 28 °C gelten als «gefährlich oder beschwerlich» für Schwangere. Hitze führt aber nicht zu einem automatischen Arbeitsverbot für Schwangere, vielmehr ist die Arbeit nur dann zulässig, «wenn auf Grund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt».

Eine solche Risikobeurteilung ist für jugendliche Arbeitnehmer nicht vorgesehen. Gefährliche Arbeiten sind verboten, sofern die Jugendlichen diese nicht im Rahmen ihres erlernten Berufes ausführen. Als «gefährliche Arbeit» gilt hier insbesondere «ständiges Arbeiten bei technisch bedingten Raumtemperaturen über 30 °C».

Arbeitgeberin muss Bauarbeiter vor Hitze schützen

Der Bundesrat verpflichtet die Arbeitgeberin, die Gesundheit der Arbeitnehmer auf Baustellen zu schützen. Bevor sie sich zur Ausführung eines Werkvertrags verpflichtet, muss sie prüfen, wie sie den Gesundheitsschutz bei der Ausführung der Bauarbeiten gewährleisten kann. Die Arbeitgeberin ist namentlich verpflichtet, bei Arbeiten bei Hitze Schutzmassnahmen zu treffen.

Die private SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» bildet regelmässig Bestandteil eines Werkvertrages mit einer Bauherrin. Die SIA-Norm 118 hält fest, dass die Bauherrin vereinbarte Fristen erstreckt, sofern die Unternehmerin keine Schuld an der Verzögerung hat. Dies ist namentlich bei einer hitzebedingten Arbeitsunterbrechung der Fall. Eine hitzebedingte Arbeitsunterbrechung führt so in der Regel nicht zu einer Konventionalstrafe.

Die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben verlangt in einer Motion, dass Unternehmen die Arbeiten bei grosser Hitze zwingend einstellen dürfen und nicht nur dann, wenn die SIA-Norm 118 Vertragsbestandteil bildet. Wie der Bundesrat allerdings in Beantwortung der Motion schreibt, kann seiner Ansicht nach «nicht für alle Baustellen in der Schweiz generell festgelegt» werden, «ab wann Arbeiten auf einer Baustelle wegen grosser Hitze eingestellt werden müssen». Vielmehr müsse diese Entscheidung von Fall zu Fall erfolgen. Die Motion ist nun in der Kommission des Ständerates.