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Darf mein Chef mir den Bonus fristlos streichen?
Sofern ein Bonus eine freiwillige Gratifikation ist, darf eine Arbeitgeberin sie ohne andere Vereinbarung frist- und formlos streichen.
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem CEO und dem Konzernjuristen zerrüttet, darf die Arbeitgeberin kündigen, auch wenn andere Indizien für eine Rachekündigung sprechen. Weiter darf die Arbeitgeberin einen Bonus teilweise als Lohnbestandteil und teilweise als freiwillige Gratifikation ausgestalten. Für die Streichung der freiwilligen Gratifikation muss sie sich nicht an Kündigungsfristen oder an Formvorschriften halten. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. März 2026 entschieden.
AG entlässt Konzernjuristen vor Fusion
Eine AG befördert den seit 2017 bei ihr angestellten Juristen per Anfang 2019 zum COO. Der neue Arbeitsvertrag enthält neben einem fixen Jahressalär und einem umsatzabhängigen Bonus einen weiteren Bonusplan. Dessen variable Höhe hängt von dem Preis ab, den ein allfälliger Käufer für das Unternehmen zahlt («Exit multiple»). Der fixe Bestandteil des Plans («Good Leaver») wird grundsätzlich fällig, sobald der Mitarbeiter das Unternehmen «im Guten» verlässt.
Per Anfang 2021 stuft die Arbeitgeberin ihren Mitarbeiter auf die Funktion des Group Legal Counsel zurück und streicht den umsatzabhängigen Bonus aus dem Vertrag. Per Ende März 2021 löst die Arbeitgeberin mit der vorzeitigen Auszahlung des fixen Bestandteils auch den Bonusplan auf und kündigt im Juni 2021 das Arbeitsverhältnis. Im November 2021 wird die AG von einem anderen Unternehmen übernommen.
Vor Bezirksgericht fordert der Arbeitnehmer im Januar 2022 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine Entschädigung in der Höhe von 66 667 CHF wegen missbräuchlicher Kündigung und den «Exit multiple» in der Höhe von 1 134 454 CHF. Das Bezirksgericht weist die Klage im August 2023 ab, das in der Folge angerufene Obergericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz im Juni 2025. Daraufhin gelangt der Jurist mit Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht.
AG darf Konzernjuristen wegen gestörtem Vertrauensverhältnis entlassen
Der Arbeitnehmer erachtet die Kündigung als Rache- und Vereitelungskündigung und damit als missbräuchlich. Zwar spricht im vorliegenden Fall die zeitliche Abfolge der Ereignisse dafür, dass die AG mit der Kündigung die Auszahlung des wesentlich höheren «Exit Multiple» Bonus’ vermeiden wollte. Allerdings belegt die AG die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Konzernjuristen und dem CEO. Wenn wie im vorliegenden Fall ein funktionierendes Vertrauensverhältnis zwingend ist, ist die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ein rechtmässiger Kündigungsgrund.
Bonus kann aus zwingendem und freiwilligem Teil bestehen
Umstritten ist weiter, ob die AG dem ehemaligen Mitarbeiter wegen des Verkaufs des Unternehmens den höheren Bonus «Exit Multiple» als Lohnbestandteil schuldet. Das Bundesgericht teilt Boni in ständiger Rechtsprechung in drei Kategorien ein:
1. Bonus als Teil des vereinbarten Lohns. Dieser vereinbarte Bonus ist bestimmt oder objektiv bestimmbar und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf;
2. Vereinbarte Gratifikation als Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Auf diese Gratifikation hat der Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch, allerdings kann die Arbeitgeberin deren Höhe nach subjektiven Ermessen steuern;
3. Gratifikation als freiwillige Leistung der Arbeitgeberin. Eine Gratifikation ist dann sowohl bezüglich ihrer Auszahlung wie auch bezüglich ihrer Höhe im Ermessen der Arbeitgeberin und damit freiwillig, wenn die Parteien dies so vereinbart haben.
Gemäss dem strittigen Bonusplan darf die AG den «Exit Multiple» Bonus vorzeitig auflösen und jederzeit durch den tieferen «Good Leaver» - Bonus ersetzen. Die AG betrachtet entsprechend den «Good Leaver» - Bonus als Lohnbestandteil, den höheren «Exit Multiple» - Bonus jedoch als freiwillige Leistung, welche sie unabhängig und nach eigenem Ermessen auszahlen könne. Der Beschwerdeführer überzeugt das Bundesgericht mit seiner Argumentation, dass der Bonus an den Verkauf der Mehrheit der Gesellschaft geknüpft und damit klar bestimmbar sei, nicht: Hätte die AG gewollt, dass sie den «Exit Multiple» - Bonus zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr durch den tieferen «Good Leaver» - Bonus ersetzen dürfte, hätte sie dies auch klar so im Plan festgelegt.
Keine Änderungskündigung nötig für Streichung der freiwilligen Gratifikation
Da der «Exit Multiple» - Bonus als freiwillige Gratifikation ausgestaltet ist, darf die Arbeitgeberin ihn streichen, ohne sich an die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen halten zu müssen. Wie das Bundesgericht feststellt, lag mit der «Auflösung des Bonusplans (…) keine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Ebenso wenig gelte für die Auflösung des Bonusplans ein Formerfordernis, sodass auch die Auszahlung des tieferen «Good Leaver» Bonus den Bonusplan beenden könne.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von 15 500 CHF und verpflichtet ihn, die nunmehr fusionierte AG mit 17 500 CHF zu entschädigen.