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Darf die Jugendanwaltschaft den Aussagen eines Kindes glauben?

In vergleichsweise harmlosen Fällen kann die Jugendanwaltschaft ein Kind ohne Beizug einer psychologischen Fachperson befragen.

Bei der Aufklärung von Übertretungen muss die Jugendanwaltschaft grundsätzlich keine aussagepsychologische Begutachtung anordnen, um die Glaubwürdigkeit der Aussage eines Kindes zu überprüfen. Eine solche ist nur im Ausnahmefall notwendig, etwa wenn das Kind offensichtlich geistig nicht in der Lage ist, eine Aussage zu machen oder wenn es unter dem Einfluss von Drittpersonen steht. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Februar 2026 bestätigt.

10-Jähriger stiehlt mehrmals Spielsachen

Ein Geschäft entdeckt zahlreiche leere Spielzeugpackungen in seiner Spielwarenabteilung. Daraufhin richtet es seine Videokameras auf den betroffenen Bereich aus. Auf den so gemachten Aufnahmen ist der nun vor Gericht stehende 10-jährige Junge sowie ein weiteres neunjähriges Kind zu sehen, welche Spielsachen aus dem Regal nehmen, damit in die hinterste Ecke gehen und schliesslich das Geschäft verlassen. Ein Ladendetektiv hält die Kinder auf und befragt sie. Diese geben zu, dass sie die Spielwaren ausgepackt und mitgenommen haben. Das jüngere Kind hat im Beisein seiner Mutter auch der Jugendanwaltschaft gegenüber die Diebstähle bestätigt.

Nach Abschluss der Untersuchung erteilt das Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt dem zum Tatzeitpunkt zehnjährigen Jungen einen Verweis. Ein Verweis ist die mildeste jugendstrafrechtliche Sanktion und wird nicht im Strafregister eingetragen. Das kantonale Appellationsgericht bestätigt das Urteil. Die Mutter des verurteilten Jungen führt in dessen Vertretung Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht.

Auch Kinder können glaubwürdige Aussagen machen

Die Mutter argumentiert, die Vorinstanz hätte die Aussagen des beteiligten jüngeren Kindes nicht auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft. Das strafunmündige Kind habe widersprüchlich ausgesagt und sei «ohne Beisein eines psychologisch geschulten Begleiters in einem suggestive Einflüsse und Loyalitätsverschiebungen begünstigenden Kontext befragt worden».

Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass bei einer Befragung von Kindern nicht immer eine aussagepsychologische Begutachtung notwendig sei. Diese dränge sich bei einem solchen vergleichsweise harmlosen Fall nur «bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht» auf. Es gebe keine Hinweise dafür, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt gewesen seien.

Mutter interpretiert Videoaufnahmen anders als das Gericht

Die Mutter argumentiert, dass die Videoaufnahmen lediglich die längere Aufenthaltsdauer der Kinder in der Spielwarenabteilung und nicht den Diebstahl zeigten. Die Vorinstanz hat allerdings neben Videoaufnahmen insbesondere auch den Umstand berücksichtigt, «dass der Beschwerdeführer vom Ladendetektiv angehalten wurde, als er das Gebäude mit einem Spielzeug in der Hand verliess». Das Bundesgericht sieht in der Beweiswürdigung der Vorinstanz damit keine Willkür.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es auferlegt die Gerichtskosten in der Höhe von 400 CHF dem Beschwerdeführer.


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