Familie
Kann ich die Kosten für ein Ferienlager von den Steuern abziehen?
Der steuerrechtliche Begriff der «Drittbetreuung» umfasst auch Ferien- oder Nachmittagskurse. Kosten für Feriencamps können so abzugsfähig sein.
Erwerbstätige Eltern können die Kosten für Feriencamps ihrer Kinder als allgemeine Abzüge geltend machen, sofern die Betreuung in einem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Eltern steht. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2026 entschieden.
Erwerbstätige Eltern wollen Kosten für Ferienbetreuung steuerlich abziehen
Die vollzeitbeschäftigten Eltern schicken ihre 2016 und 2018 geborenen Kinder im Februar 2022 in je einwöchige Camps während der Schulferien. In ihrer Steuererklärung machen die Eltern die Kosten für die Camps als Abzüge geltend. Abgesehen von einem Pauschalabzug lehnt die kantonale Steuerverwaltung die Abzüge ab. Die Eltern legen erfolglos Einspruch gegen die Steuerveranlagung ein und wenden sich im Anschluss, ebenfalls erfolglos, an das Verwaltungsgericht. Das Obergericht hingegen gibt ihnen recht und weist den Fall zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurück. Der Kanton erhebt gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Drittbetreuungsabzug soll Eltern Berufstätigkeit erleichtern
2022 war für die Bundessteuer ein Drittbetreuungsabzug von höchstens 10 100 CHF pro Kind zugelassen. Dabei sind Drittbetreuungskosten keine Gewinnungskosten, sondern gelten als allgemeine Abzüge vom Einkommen, welche gesetzlich auf einen Maximalbetrag begrenzt sind.
Die kantonale Verwaltung argumentiert, dass die Organisatorin des Camps eine gewinnorientierte Einrichtung für Sprachkurse sei und die Campkosten damit als private und nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu gelten hätten.
Die Vorinstanz hingegen weist darauf hin, dass der Hauptfokus bei Feriencamps für kleine Kinder naturgemäss auf der Betreuung liegt. Da die Schulferien mit ihren über 13 Wochen weit über die im Obligationenrecht vorgesehene Feriendauer für Arbeitnehmer hinausgeht und das Steuerrecht das Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie verfolgt, anerkennt die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der Campkosten.
Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Drittbetreuungsabzug den Eltern die Erwerbstätigkeit erleichtern soll. Die Besteuerung soll keinen Einfluss darauf haben, ob Eltern sich für eine Drittbetreuung entscheiden oder auf die Erwerbstätigkeit verzichten. Betreuungskosten, die einen direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit haben, sind abzugsfähig. Wollen die steuerpflichtigen Eltern die Kosten für ein Feriencamp von den Einkünften abziehen, müssen sie also nachweisen, dass der Hauptfokus auf der Betreuung und weder auf der Ausbildung, der Freizeitgestaltung oder der Förderung des sozialen Prestiges liegt.
«Drittbetreuung» umfasst auch Förderung
Die Unterscheidung zwischen einer «Betreuung» und einer «Ausbildung» ist nicht einfach. Wie das Bundesgericht aber schreibt, muss eine «Betreuung» immer auch darauf abzielen, die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Damit bilden altersgerechte Aktivitäten auch Teil einer Betreuung, die sich am Kindeswohl orientiert. So verlangt denn die auch auf die Tagesbetreuung anwendbare Pflegekinderverordnung von Pflegeeltern, dass sie Gewähr für «gute Pflege, Erziehung und Ausbildung» bieten. So gewährt denn der Gesetzgeber auch den vollständigen Abzug etwa von Kitakosten bis zum jeweils anwendbaren Maximalbetrag, selbst wenn die Kinder dort nicht nur betreut, sondern auch gefördert werden.
Damit können steuerpflichtige Eltern die Kosten für die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit notwendigen Ferienbetreuung bis zum anwendbaren Maximalbetrag abziehen. Dies gilt für die Bundessteuern ebenso wie für die Kantons- und Gemeindesteuern.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der kantonalen Verwaltung ab und auferlegt ihr die Gerichtskosten in der Höhe von 2 000 CHF.