Wohnen

Gilt das Raumplanungsgesetz nur oberirdisch?

Die Behörden müssen auch den Untergrund in die Raumplanung einbeziehen, oberirdische Bauverbote aber nicht zwingend auch unterirdisch anwenden.

Was seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich in den Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes verankert ist, galt in der Praxis auch schon vorher: Das Raumplanungsgesetz ist nicht nur auf oberirdische, sondern auch auf unterirdische Bauten und Anlagen anwendbar. Dabei ist es bundesrechtskonform, dass die zuständige Behörde unterirdisch eine andere Nutzung zulässt ist als oberirdisch. Gemeinde und Kanton können schliesslich die bundesrechtlich bestimmten unterschiedlichen Nutzungszonen variieren und ergänzen, sofern sie dabei zwischen Bau- und Nichtbauzone unterscheiden. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2026 entschieden.

Gemeinde plant Tiefgarage unter Grünzone

Eine Gemeinde plant unter einer Grünzone eine unterirdische öffentliche Parkierungsanlage. Der Schweizer Heimatschutz wie auch mehrere Privatpersonen erheben gegen diese Planung Einsprache, da die Tiefgarage nicht standortgebunden und damit ausserhalb einer Bauzone nicht bewilligungsfähig sei. Die Gemeinde weist die Einsprache ab, das Obergericht entscheidet gleich. Daraufhin wenden sich die Einsprecher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Raumplanungsgesetz ist auch im Untergrund zu beachten

Das Raumplanungsgesetz ist sowohl ober- wie auch unterirdisch anwendbar. Wie das Bundesgericht festhält schliesst dies aber nicht aus, dass in einer Zone ober- und unterirdisch unterschiedliche Regeln gelten. So ist denn die hier umstrittene kommunale Regelung, wonach oberirdisch keine neuen Hochbauten zulässig und gleichzeitig unterirdisch neue Parkierungsanlagen erlaubt sind, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. (Siehe aber: «Darf ich in der Wohnzone eine grosse Einstellhalle bauen?»)

Kantone können Bau- und Schutzzonen kombinieren

Was zur Bauzone zu rechnen ist, ist bundesrechtlich festgelegt. Gleichzeitig können Kantone und Gemeinden jedoch die bundesrechtlich verankerten Nutzungszonen, insbesondere die Bau - und Schutzzonen, kombinieren. Dies macht es gemäss Bundesgericht nicht immer einfach, eine Zone «abschliessend als einer Bau- oder Nichtbauzone zugehörig zu qualifizieren».

Im vorliegenden Fall qualifiziert die Gemeinde die umstrittene Fläche als Grünzone, in welcher das Ortsbild zu schützen und neue Hochbauten untersagt sind. Umgekehrt erlaubt die Gemeinde jedoch unterirdische Parkierungsanlagen ausdrücklich. Das Bundesgericht mag sich nicht festlegen, ob sich das umstrittene Grundstück bundesrechtlich in der Bauzone, in der Bauzone mit überlagernder Schutzzone oder in einer weiteren Nutzungszone befindet. Denn die Gemeinde verletze mit der Planung einer Tiefgarage unter einer Fläche, die sich inmitten des Siedlungsgebiet befinde, den Grundsatz der Trennung zwischen Bau- und Nichtbauzone nicht. Es sei deswegen nicht notwendig, die Standortgebundenheit der Parkierungsanlage nachzuweisen und die Gemeinde dürfe die Tiefgarage planen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt den Beschwerdeführern die Gerichtskosten in der Höhe von 4 000 CHF.


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