Wohnen

Darf ich in der Wohnzone eine grosse Einstellhalle bauen?

Nein, sofern dies gegen eine kantonale oder kommunale Zonenvorschrift verstösst, wie das Bundesgericht am 15. November 2021 entschieden hat.

Die Kantone und Gemeinden legen die erlaubten Nutzungen in einer Wohnzone fest. Sie müssen sich dabei nicht auf die Regulierung störender Einwirkungen beschränken, sondern können auch bestimmen, dass ein Gewerbe in einer Wohnzone nur zonengerecht ist, «wenn es der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse eines Wohnquartiers» dient.

Verwaltungsgericht lehnt erteilte Baubewilligung ab

Ein Bauherr reichte ein Baubewilligungsgesuch für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 324.9 m2 und einer, unter anderem für Wohnwagen und Oldtimer gedachten, Einstellhalle über 315.5 m2 ein. Während die kommunal zuständige Behörde wie auch das kantonale Bau- und Justizdepartement das Gesuch grundsätzlich guthiessen, erachtete das von den Nachbarn angerufene Solothurner Verwaltungsgericht das Vorhaben als nicht bewilligungsfähig.

Einstellhalle kann Wohncharakter eines Quartiers stören

Kanton und Gemeinden dürfen ihre Wohnzonen über die umweltschutzrechtlichen Vorschriften hinaus regulieren, namentlich um den Wohncharakter eines Quartiers zu erhalten. Gemäss dem hier anwendbaren kantonalen Planungs- und Baugesetz sind «in den Wohnzonen neben Wohnbauten nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, welche der Bauweise der Zone angepasst sind.» Ein «Gewerbe sei nur zonengerecht, wenn es der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse eines Wohnquartiers diene.» Dabei sei entscheidend, «ob mit der betroffenen Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden seien, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist.»

Für die geplante Wohnfläche gelten als kantonaler Richtwert drei Parkplätze. Die geplante Einstellhalle ermögliche aber «ein Vielfaches an Abstellflächen für Motorfahrzeuge» und diene nicht dem Wohnen im Quartier. Eine spätere Nutzung als Wohnfläche sei nur schon wegen der erforderlichen Fenster wenig realistisch.

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, wonach die Einstellhalle nicht bewilligungsfähig ist. Der Bauherr muss die Gerichtskosten über 4 000 CHF bezahlen sowie die Beschwerdegegner mit weiteren 4 000 CHF entschädigen