Wohnen

Darf ich ein Bordell in der Wohnzone betreiben?

Nein. Das Bundesgericht hat am 18. Januar 2022 bestätigt, dass die Betreiberin eines Bordells in der Wohnzone ihren Betrieb schliessen muss.

Ein Prostitutionsbetrieb in der Wohnzone ist unzulässig. Dies unabhängig davon, ob er tatsächlich stört oder nicht. Das ohne baurechtliche Bewilligung tätige Bordell muss deswegen seinen Betrieb einstellen.

Bordellbetrieb in der Wohnzone

Die Mieterin führt seit 2010 einen Prostitutionsbetrieb in Praxisräumen in der Wohnzone. Die Eigentümerin der Liegenschaft reicht 2018 nachträglich ein Baugesuch für eine entsprechende Umnutzung der Räume ein, die Bordellbetreiberin unterzeichnet dieses und stellt zudem ein Ausnahmegesuch für die zonenwidrige Nutzung. Die kantonalen Instanzen weisen die Gesuche ab. Die Bordellbetreiberin reicht beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Bordell in Wohnzone ist nicht zonenkonform

Unbestritten ist unter den Parteien, dass ein Prostitutionsbetrieb in der Wohnzone gemäss aktuell geltender Rechtsprechung nicht zonenkonform ist.

Umstritten ist hingegen, ob die Voraussetzungen für eine nach kantonalem Recht mögliche Ausnahmebewilligung gegeben sind. Die Bordellbetreiberin argumentiert, dass es keinen zumutbaren Alternativstandort gebe und die Erhaltung eines Gewerbes Grund für eine Ausnahmebewilligung sein könne. Das Bundesgericht stützt jedoch die kantonalen Behörden, welche darauf hinweisen, dass der Bordellbetrieb baurechtlich gar nie bewilligt worden sei, das Gewerbe also nie rechtmässig bestanden habe. Die erteilte Betriebsbewilligung ändert daran nichts.

Ob Bordell tatsächlich stört, ist nicht von Bedeutung

Die Bordellbetreiberin führt aus, dass ihr Betrieb die Wohnqualität im Quartier nicht beeinträchtige. Sie hingegen sei auf den Betrieb angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ihre privaten Interessen seien deswegen höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Ausnahmebewilligung. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass es nicht massgeblich sei, ob ein Bordell tatsächlich stört. Vielmehr sei ein Bordell abstrakt geeignet, die Wohnnutzung zu stören. Der Betrieb sei deswegen einzustellen.

Das Bundesgericht auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 4 000.