Familie

Reduziert die Mitschuld meines Mannes am Unfall meine Genugtuung?

Ein Gericht kann die Genugtuung hinabsetzen, wenn ein mitschuldiger Angehöriger von der Genugtuungssumme profitiert.

Fügt jemand einer anderen Person widerrechtlich einen Schaden zu, kann er gegenüber der geschädigten Person genugtuungspflichtig sein. Das Gericht kann die Genugtuung reduzieren. So etwa, wenn die geschädigte Person eine vorbestehende gesundheitliche Schwäche hatte, welche den betreffenden Schaden vergrössert. Das Gericht kann die Genugtuung auch herabsetzen, wenn ein naher Angehöriger wie etwa der Ehemann eine Mitschuld an der Schädigung trägt und von der Genugtuung profitiert. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2026 bestätigt.

Beifahrerin verletzt sich bei Streit zwischen zwei Autofahrern

Ein Autofahrer provoziert 2007 auf der Autobahn eine Verfolgungsjagd mit einem weiteren Autofahrer. Dieser verursacht durch ein Überholmanöver mit anschliessendem Schikanestopp einen Auffahrunfall. Daraufhin steigt er aus, öffnet die Fahrertür des hinteren Fahrzeuges und packt dessen Lenker am Kragen. Die Beifahrerin und Ehefrau des Fahrers des überholten Autos verletzt sich während des Konfliktes.

Der Fahrer, der den Auffahrunfall verursacht hat, wird strafrechtlich verurteilt. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der verletzten Beifahrerin wird eingestellt. Die Invalidenversicherung spricht der Ehefrau 2015 eine Viertels-Invalidenrente zu.

2017 erhebt die Ehefrau beim zuständigen Zivilgericht Klage gegen den Fahrer des vorderen Fahrzeuges und dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung und verlangt darin eine Genugtuung von CHF 30 000. Das Zivilgericht heisst die Klage 2023 teilweise gut und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von CHF 5 000. Die Klägerin erhebt gegen das Urteil des Zivilgerichts erfolglos Berufung beim Kantonsgericht und wendet sich dann mit Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Gericht kann Genugtuung wegen vorbestehendem Trauma hinabsetzen

Wer einer anderen Person widerrechtlich Schaden zufügt, muss Schadenersatz leisten. Das Gericht bemisst die Höhe des Schadenersatzes nach den Umständen und der Grösse des Verschuldens. Es ermässigt den Schadenersatz, wenn in der geschädigten Person liegende Gründe den Schaden erst haben eintreten lassen oder den Schaden verschlimmert haben. Für die Berechnung der Genugtuung wendet es dieselben Kriterien an.

Verschlimmert eine bereits vorbestehende gesundheitliche Schwäche die Folgen eines Unfalls, kann das Gericht den Schadenersatz oder die Genugtuung hinabsetzen. Dies, so das Bundesgericht, «wenn besondere Umstände vorliegen, die es als unbillig erscheinen lassen, den Schädiger voll haften zu lassen». Die Vorinstanz stützt sich auf ein Gerichtsgutachten, welches der Ehefrau ein vorbestehendes Trauma bescheinigt, das «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen beträchtlichen Einfluss» auf die heutigen Beeinträchtigungen habe» und errechnet einen Abzug von 60%. Das Bundesgericht bestätigt diesen Abzug.

Verschulden des Ehemannes führt zu Reduktion der Genugtuung

Ein Gericht kann ein Drittverschulden dann als Reduktionsfaktor mit einbeziehen, wenn diese Drittperson indirekt von der Entschädigung profitiert. Im vorliegenden Fall hat der Ehemann der Geschädigten die Verfolgungsjagd provoziert und trägt damit an dem schlussendlichen Auffahrunfall eine Mitschuld. Laut Vorinstanz sei es realitätsfern anzunehmen, «dass die Genugtuung ausschliesslich der Beschwerdeführerin zukommt». Deswegen reduziert sie die Genugtuung um weitere CHF 3 000, für das Bundesgericht hat die Vorinstanz damit ihr Ermessen bei der Genugtuungsberechnung korrekt ausgeübt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2 000.


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