Wohnen

Darf ich in der Wohnzone einen Pizzalieferdienst anbieten?

Sofern das anwendbare kantonale Recht in der Wohnzone nur «nicht störendes Gewerbe» zulässt, ist ein grösserer Lieferdienst nicht erlaubt. Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Behörde eine blosse Pizzeria bereits bewilligt hatte.

Die zuständige Behörde darf eine Baubewilligung nur erteilen, wenn «Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen». Das anwendbare kantonale Recht bestimmt weiter, dass in der betreffenden Wohnzone nur «nicht störende Gewerbe sowie Länden und Gaststätten zur Quartierversorgung» zulässig seien. Während eine Pizzeria wohnzonenkonform ist, ist dies bei einem 24-Stunden-Lieferdienst nicht der Fall.

Nur eingeschränkter Lieferdienst in Wohnzone

Der Bauausschuss bewilligt der AG in der Wohnzone den Einbau eines Pizzaofens und zwei Aussenparkplätze. In einem neuen Betriebskonzept plant die AG ein paar Monate später einen Pizzalieferservice mit etwa 70 Fahrten pro Tag. Der Bauausschuss verweigert die nun geforderte Erweiterung der Aussenparkplätze und verlangt ein neues Betriebskonzept mit täglich maximal 12 Lieferfahrten. Baurekurs- und Verwaltungsgericht weisen den Rekurs dagegen im Wesentlichen ab. Die AG erhebt daraufhin erfolglos Beschwerde in öffentlich – rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht.

Lieferdienst «stört» auch ohne Lärm

Gemäss der AG sei ein Lieferdienst nur dann «störend» im Sinne des Gesetzes, wenn dieser die Lärmschutzverordnung verletze. Das Bundesgericht hingegen hält fest, dass eine Zonenverordnung «namentlich die Erhaltung des Wohncharakters eines Quartiers» bezwecken und damit strengere Vorgaben machen könne. Ein grösserer Pizzalieferdienst versorge nicht primär das Quartier, sondern auch eine weitere Umgebung. Der Ausbau des Lieferdienstes bringe einen intensiveren Verkehr mit sich, weswegen er nicht wohnzonenkonform sei. (Siehe auch: «Darf ich in der Wohnzone eine grosse Einstellhalle bauen?»)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der AG ab und verpflichtet sie zur Übernahme der Gerichtskosten im Umfang von 4 000 CHF.