Wohnen
Nachbars Bäume stören – wie habe ich Erfolg vor Gericht?
Wer sich erfolgreich gegen Schattenwurf wehren will, muss vor Gericht genau belegen, wann und wie die nachbarlichen Pflanzen das Eigentum schädigen.
Überschreitet eine Grundeigentümerin ihr Eigentumsrecht, darf die belästigte Nachbarin sich wehren. Ob die Grundeigentümerin sich noch im Rahmen der Zulässigkeit bewegt, entscheidet sich nach objektiven Kriterien. Bei der Bewertung von nachbarschaftlichen Einwirkungen zu berücksichtigen sind Lage und Beschaffenheit des Grundstückes sowie der Ortsgebrauch. Ebenfalls miteinzubeziehen ist die individuell konkrete Interessenslage. Die belästigte Nachbarin muss konkret belegen, wann und wie die Grundeigentümerin ihr Eigentumsrecht überschreitet. Macht sie in ihrer Eingabe bloss allgemeine Ausführungen, hat die zuständige Behörde keine Grundlage, um die Behauptungen mittels einer Beweisabnahme zu überprüfen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2025 entschieden.
Stockwerkeigentümerin wehrt sich gegen Bäume
Die Eigentümer einer Stockwerkeinheit verlangen an der Stockwerkeigentümerversammlung unter anderem den Rückschnitt und das Entfernen einiger Bäume im Gartenbereich. Sie argumentieren, dass der Eigentümer der anderen Stockwerkeigentum mit diesen Bäumen sein Sonderrecht am Garten überschreite. Da sie damit nicht durchkommen, wenden sie sich an das zuständige Bezirksgericht. Dieses lehnt die Klage ab. Die Kläger ziehen das Urteil weiter an das kantonale Obergericht, welches die Berufung ebenfalls abweist. Mit Beschwerde in Zivilsachen wenden sich die beiden unterlegenen Stockwerkeigentümer an das Bundesgericht.
Konkrete Beschreibung des Schadens durch Bäume zwingend
Fühlt sich jemand durch Bäume auf dem nachbarlichen Grundstück gestört, muss er konkret beschreiben, inwiefern der Nachbar sein Eigentumsrecht überschreitet. Dabei reichen, so das Bundesgericht, «vage und allgemein gehalten Vorwürfe zu Schattenwurf, Vermoosung, Verstopfung der Dachrinne durch Pflanzenteile, Verwurzelung, Baumhöhe und Weitblick nicht aus». Dasselbe gilt für den Vorwurf, eine 20 m hohe Tanne würde bereits zur Mittagszeit Schatten auf die betroffene Stockwerkseinheit werfen. Diese Angaben, so das Bundesgericht, sind zu wenig konkret, als dass sie die zuständige Behörde mittels einer Beweisabnahme hätte überprüfen können. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Stockwerkeigentümer enthalten namentlich keine Informationen zu den betroffenen Uhrzeiten, Monaten und dem genauen Umfang der Beeinträchtigung. Das Bundesgericht erinnert daran, «dass es nicht Aufgabe des Beweisverfahrens ist, den Parteien die Grundlagen für notwendigen Behauptungen zu verschaffen».
Rottanne darf im «Ziergarten» stehen
Das Stockwerkeigentümerreglement verankert, dass es sich beim Garten im Sonderrecht um einen «Ziergarten» handle. Während die Beschwerdeführer argumentieren, dass deswegen keine Rottanne im Garten stehen dürfe, stützt das Bundesgericht die Ausführungen der Vorinstanzen. Diese haben «unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch korrekt erwogen, dass ein Ziergarten sich dadurch charakterisiere, dass sich in ihm keine Nutzpflanzen befinden würden, und dass es sich bei der Rottanne nicht um eine solche handle».
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es spricht keine Parteientschädigungen zu, auferlegt den Beschwerdeführern aber die Gerichtskosten von CHF 5 000.