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Ist künstlich erzeugte Kinderpornografie verboten?
Virtuell generierte Kinderpornografie ist auch dann verboten, wenn die volljährige Darstellerin digital verjüngt worden ist.
Bei «Scheinpornografie» handelt es sich um «pornografische Inhalte mit tatsächlich volljährigen, aber auf den (objektiven) Betrachter – etwa durch Verwendung von technischen Filtern – minderjährig wirkenden Darstellern». Scheinpornografie ist verbotene Pornografie, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 20. November 2025 entschieden hat.
Mann verbreitet Porno mit technisch zu Minderjährigen verjüngten Darstellerin
Ein Mann versendet über Instagram ein Porno-Video mit einer tatsächlich volljährigen, aber mit Hilfe eines technischen Filters so stark verjüngten Darstellerin, dass diese vorpubertär wirkt. Das zuständige Bezirksgericht spricht ihn unter anderem der Pornografie schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Gegen dieses Urteil legt der Mann vergeblich Berufung beim kantonalen Obergericht ein. Vor Bundesgericht fordert der Mann mit Beschwerde in Strafsachen einen Freispruch, eine Genugtuung und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
Technische Verjüngung von Pornodarstellerin kann verboten sein
Seit 2014 gilt die virtuelle Darstellung von Kinderpornografie ausdrücklich als strafbare Pornografie. Strafbar ist damit nicht nur die reale, sondern auch die nicht tatsächliche Darstellung sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Wie das Bundesgericht präzisiert, fällt auch die Darstellung von technisch zu Minderjährigen verjüngten, in Wirklichkeit aber volljährigen, Personen unter diese «nicht tatsächliche Darstellung sexueller Handlungen mit Minderjährigen». In den Materialien zur damaligen Gesetzesrevision war nur deswegen ausschliesslich von «Comics, Gemälde und virtuellen Parallelwelten» die Rede, weil die heutigen technischen Filter damals noch nicht existierten.
Harte Pornografie ist unter anderem deswegen verboten, weil diese die Bereitschaft des Zuschauers erhöhen kann, «das Geschehen selbst nachzuahmen». Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob die Darsteller tatsächlich minderjährig sind oder sie durch technische Massnahmen minderjährig scheinen. Zudem können die Strafverfolgungsbehörden bei gefilterten Darstellungen nicht ohne Weiteres feststellen, ob diese real sind oder bloss virtuellen Charakter aufweisen. Damit, so das Bundesgericht, «wird die nicht tatsächliche Kinderpornografie auch deshalb unter Strafe gestellt, weil ansonsten die echte Kinderpornografie straflos zu bleiben droht».
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und heisst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gut. Es auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600, entschädigt seinen Anwalt aber mit CHF 1 500 aus der Bundesgerichtskasse.