Gesundheit
Darf die Klinik einen von der KESB eingewiesenen Patienten ablehnen?
Ein Listenspital muss einen zugewiesenen Patienten aufnehmen, sofern dessen Behandlung Teil des Leistungsauftrages ist.
Die Erwachsenenschutzbehörde ist für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ebenso zuständig wie für die Entlassung der untergebrachten Person. Ein Listenspital, welches im Rahmen seines Leistungsauftrags einen Patienten zugewiesen erhält, ist nicht zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, da es kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Zuweisungsentscheides hat. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden.
Psychiatrie akzeptiert Zuweisung durch KESB nicht
Ein schwer autistischer Mann lebt seit seinem 8. Lebensjahr in einem Wohnheim. Als der Mann volljährig wird, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die fürsorgerische Unterbringung an und weist ihn in die Psychiatrie Baselland (PBL) ein. Nachdem die KESB den Antrag der PBL, den Mann in eine geeignete Einrichtung zu entlassen, ablehnt, legt die PBL dagegen erfolglos Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Daraufhin verlängert die KESB die fürsorgerische Unterbringung, worauf die PBL wiederum erfolglos mit Beschwerde ans Kantonsgericht gelangt. Schliesslich wendet sich die PBL mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie verlangt darin, den Mann in eine geeignete Einrichtung zu verlegen. Sollte dies nicht möglich sein, falle die fürsorgerische Unterbringung dahin.
Listenspital muss Leistungsauftrag erfüllen
Die PBL argumentiert, sie sei zur Beschwerde berechtigt, weil die fürsorgerische Unterbringung sie direkt betreffe. Sie habe bereits für den ersten Monat der Unterbringung Ausgaben in der Höhe von CHF 50 000 für externes Personal gehabt, da sie nicht in der Lage sei, die wesentlichen Bedürfnisse des Mannes zu befriedigen. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück, weil die PBL aufgrund des kantonalen Rechts diese Kosten nicht selber zu tragen habe und entsprechend nicht betroffen sei.
Weiter vertritt die PBL die Ansicht, der Mann besetze einen psychiatrischen Behandlungsplatz, der damit einem behandlungsbedürftigen Patienten vorenthalten werde. Dies, so das Bundesgericht, tue hier nichts zur Sache, da die allfälligen Interessen anderer hypothetischer Patienten kein Beschwerderecht der PBL begründen könnten.
Schliesslich argumentiert die PBL, es könne ihr nicht zugemutet werden, «im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung Personen aufzunehmen, deren Behandlung und Betreuung ihre Möglichkeiten und Kompetenzen übersteigen». Das Bundesgericht weist die PBL allerdings darauf hin, dass sie gemäss der kantonalen Spitalliste «in allen Leistungsgruppen der psychiatrischen Grundversorgung einen uneingeschränkten Leistungsauftrag habe». Die PBL habe entsprechend kein schutzwürdiges Interesse daran, den Mann nicht aufzunehmen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der PBL nicht ein, erhebt keine Gerichtskosten und spricht keine Parteientschädigung zu.