Unterwegs
Rentner im Ausland: Wer übernimmt die Kosten des Pflegeheims?
Je nach Auswanderungsland bleiben Rentner auch mit einem ausländischen Wohnsitz in der Schweiz krankenversichert.
Grundsätzlich endet die Krankenversicherungspflicht mit dem Wegzug aus der Schweiz. Für Bezüger einer Rente der AHV/IV, der Unfallversicherung oder der beruflichen Vorsorge gelten jedoch Ausnahmen. Liegt der neue Wohnsitz im EU/EFTA-Ausland, kann der Rentner bei einer Schweizer Krankenkasse versichert bleiben, welche so auch die Pflegekosten gemäss den im Wohnsitzland geltenden Regelungen übernimmt. (Siehe auch: «Ich wandere nach Italien aus. Was passiert mit der Krankenkasse?»)
EU/EFTA: Rentenbezüger bleiben meist bei der Schweizer Krankenkasse versichert
Wer als Bezüger einer Rente einer Schweizer Sozialversicherung wie etwa der AHV in das EU/EFTA-Ausland auswandert, behält seine Schweizerische Krankenversicherung grundsätzlich. Liegt der neue Wohnsitz in den Nachbarländern oder in Portugal oder in Spanien, kann der Rentner wählen, wo er sich krankenversichern lassen will. Er muss dabei aber innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der ersten Rente beziehungsweise nach dem Umzug ins Ausland bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG oder bei der für sie zuständigen kantonalen Behörde den Antrag auf Verbleib bei einer Schweizerischen Krankenkasse stellen. In Spanien gilt keine entsprechende Frist.
Auf der Basis des Freizügigkeitsabkommens können in der Schweiz versicherte und im EU/EFTA – Ausland wohnende Personen im Wohnsitzstaat Pflegeleistungen beziehen. Die Schweizerische Grundversicherung übernimmt die Kosten gemäss den im betreffenden Staat geltenden Leistungskatalogen, Bedingungen und Tarifen. Die Kantone beteiligen sich anders als bei in der Schweiz erbrachten Pflegeleistungen nicht an den Kosten. Hingegen hat der im Ausland lebende und in der Schweiz versicherte Rentner allenfalls Anspruch auf Prämienverbilligungen.
Eine ähnliche Regelung gilt für in Grossbritannien lebende Auslandschweizer, diese ist im Sozialversicherungsabkommen verankert.
Keine Schweizer Krankenversicherung bei Wohnsitz ausserhalb Europas
Im Nicht-EU/EFTA-Ausland wohnende Rentner müssen ihre Gesundheitskosten entweder selbst übernehmen oder sich in ihrem Wohnsitzstaat krankenversichern lassen und so auch die Pflegekosten über die ausländische Versicherung abrechnen.