Unterwegs

Fussgänger schaut aufs Handy und kollidiert mit Tram. Wer haftet?

Das Tram hat in aller Regel Vortritt. Begibt sich eine Person unvermittelt auf die Gleise, kollidiert mit einem Tram und wird schwer verletzt, haftet die Trambetreiberin nicht. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Mai 2022 entschieden.

Die Eisenbahnunternehmerin haftet für den Schaden, wenn durch den Betrieb der Eisenbahn, wozu auch ein Tram gehört, ein Mensch verletzt wird. Die Unternehmerin wird aber entlastet, wenn die geschädigte Person durch grobes Verschulden selbst massgeblich zum Unfall beigetragen hat. Da das Tram gegenüber dem Fussgänger grundsätzlich vortrittsberechtigt ist, liegt ein solches grobes Selbstverschulden vor, wenn dieser durch sein Handy abgelenkt unvermittelt auf die Gleise tritt und es so zu einem Unfall kommt.

Mann schaut aufs Handy, anstatt sich auf den Verkehr zu achten

Ein ortskundiger Mann steht an der Tramhaltestelle, wobei er dem in übersichtlichen Verhältnissen einfahrenden Tram seinen Rücken zugedreht hat. Während er auf sein Handy schaut, tritt er auf das Tramtrassee, worauf ihn das herannahende Tram erfasst. Der Mann wird durch die Kollision schwer verletzt.

Vor dem Bezirksgericht verlangt er eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30 000.-. Das Bezirksgericht bestätigt die Haftung der Tramunternehmerin, der Stadt Zürich. Das kantonale Obergericht weist die Berufung dagegen ab. Die Stadt Zürich legt Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht ein, welches die Beschwerde gutheisst.

Grobes Selbstverschulden entlastet Trambetriebe

Grundsätzlich haften die Transportbetriebe bei einem Unfall, in welchem ein Tram involviert ist. Hat nun aber eine Person durch ihr Verhalten «so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen», dass dieses «als dessen Hauptursache anzusehen ist», werden die Trambetriebe von der Haftpflicht entlastet. Schaut eine Person auf das Handy und betritt gleichzeitig die Gleise, lässt sie elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht. Sie verstösst zudem gegen das gesetzlich verankerte Vortrittsrecht des Trams. Der Tramführer muss auch in einer Stadt nicht damit rechnen, dass eine über ihr Mobiltelefon gebeugte Person unvermittelt die Gleise betritt. (Siehe auch: « Müssen Autofahrer jederzeit mit Personen auf der Fahrbahn rechnen?»)

Kommt es in der Folge zu einer Kollision mit einem Tram, haften die Trambetriebe nicht für den entstandenen Schaden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Stadt Zürich gut und gewährt dem Beschwerdegegners die unentgeltliche Rechtspflege.

(Siehe auch: «Führerausweis auf Probe weg, weil ich ein Lied auf dem Handy wählte?»)