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Darf mich die Schule entlassen, weil ich demonstriert habe?

Die Schule darf einen Lehrer entlassen, wenn er öffentlich zum Rechtsbruch auffordert. Dies hat das Bundesgericht am 19. März 2024 bestätigt.

Die Verfassung garantiert im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen das rechtliche Gehör. Die betroffenen Person darf sich vor einer sie betreffenden Entscheidung äussern. Musste sie mit einer Entscheidung rechnen und konnte sich dazu äussern, kann sie später nicht behaupten, sie sei davon überrascht worden.

Auch eine Lehrperson an einer öffentlichen Schule hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Sie darf sich auch öffentlich einseitig und polemisch äussern. Ein Aufruf zum Verstoss gegen behördliche Massnahmen ist jedoch nicht zulässig, da dieser das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat gefährdet.

Schule entlässt Lehrer nach Vorwarnung

Der Kanti-Lehrer nimmt an illegalen Demonstrationen teil und macht via die Schulmailadresse Werbung für das «Referendum zum Covid-19-Gesetz». Der Rektor ermahnt ihn schriftlich. Später nimmt der Lehrer als Redner an einer Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen des Bundesrats teil. Dort erwähnt er zwar, dass er das Schutzkonzept mittrage. Gleichzeitig fordert er die Demoteilnehmer auf, sich in Missachtung des Schutzkonzeptes zu umarmen. Den damaligen Gesundheitsminister bezeichnet er als arrogant und krank.

Nach einem Gespräch kündigt der Rektor den Arbeitsvertrag ordentlich unter gleichzeitiger Freistellung. Der Lehrer verlangt vor der Schlichtungskommission, dass diese die Widerrechtlichkeit der Kündigung feststelle und eine Entschädigung zuspreche. Auf Empfehlung der Schlichtungskommission hält die Kantonsschule an der Kündigung fest. Das kantonale Verwaltungsgericht weist die Klage ab, worauf der Lehrer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes gelangt.

Lehrer musste mit Entlassung rechnen

Die Schule beanstandete die Teilnahme an der illegalen Demonstration, problematische Äusserungen des Lehrers auf Facebook und das Co-Präsidium des Vereins «Freunde der Verfassung». Gleichwohl exponierte sich der Lehrer nach diesen Beanstandungen wiederum öffentlich und hat an einer Rede die Vermutung geäussert, dass er damit seine Stelle riskiere. Der Lehrer argumentiert vor Gericht erfolglos, die Kündigung aufgrund der Teilnahme an der Demonstration sei ein unzulässiger Überraschungsentscheid.

Schule muss Vertrauen in den Staat schützen

Eine Lehrperson darf sich auch öffentlich kritisch äussern. Mit der Art und Weise der Kritik muss sie aber zurückhaltend sein und auch ausserhalb des Schulbetriebs die Interessen der Arbeitgeberin wahren. Bei einer öffentlichen Debatte über Fragen von allgemeinen Interesse dürfen die Einschränkungen der Meinungsfreiheit nicht zu weit gehen. Beleidigt eine Lehrperson jedoch öffentlich einen demokratisch legitimierten Amtsträger des Bundes, verletzt bewusst die geltende Rechtsordnung und fordert er andere auf, es ihm gleichzutun, schadet er dem Ansehen der öffentlichen Schule und gefährdet deren ordentlichen Betrieb. Damit hat er die zulässigen Grenzen überschritten, weswegen die Einschränkung der Meinungsfreiheit und damit die Kündigung rechtmässig ist.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Lehrer die Gerichtskosten in der Höhe von 1 000 CHF.