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Ist der Frauenstreik ein verfassungsmässiges Recht?

Ob die verfassungsmässige Koalitionsfreiheit den Frauenstreik schützt, ist umstritten. Hingegen schützt die Verfassung die Teilnahme am Streik insofern, als dass es sich um eine Meinungsäusserung handelt.

Gemäss der Bundesverfassung ist ein Streik erlaubt, sofern dieser die Arbeitsbeziehungen betrifft und namentlich kein GAV die so genannte Friedenspflicht vorschreibt.

Eingeschränktes Streikrecht

Besteht ein solcher GAV, verletzt eine Arbeitnehmerin mit einer unangekündigten und mit der vorgesetzten Person nicht abgesprochenen Arbeitsniederlegung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Auch wenn kein GAV besteht, ist umstritten inwieweit der Frauenstreik unter die verfassungsrechtliche Koalitionsfreiheit fällt. Dies unter anderem deswegen, da die Forderungen – zumindest nicht nur – die Durchsetzung bestimmter Arbeitsbedingungen bezwecken sondern auch politischer Natur sind.

Fristlose Entlassung

Allerdings rechtfertigt ein einmaliges Fernbleiben vom Arbeitsplatz in der Regel keine fristlose Entlassung. Ist allerdings die Anwesenheit der Arbeitnehmerin zwingend notwendig und streikt sie, ohne dies angekündigt und abgesprochen zu haben, dürfte eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sein. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Ärztin, die im Notfalldienst eingeteilt ist.

Ordentliche Kündigung

Will die Arbeitgeberin ihrer Mitarbeiterin wegen der Teilnahme am Frauenstreik ordentlich kündigen, ist dies in der Regel ebenfalls keine gute Idee. Denn eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn die Arbeitgeberin sie ausspricht, weil die Mitarbeiterin ein verfassungsmässiges Recht ausübt. Dies tut eine Mitarbeiterin, indem sie streikt – weil sie damit ihre Meinung äussert. Allerdings behält die streikende Mitarbeiterin auch nach einer missbräuchlichen Kündigung ihren Job nicht, hat aber immerhin die Aussicht auf eine Entschädigung.