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Ist der Frauenstreik ein verfassungsmässiges Recht?

Ein Streik ist eine verfassungsrechtlich geschützte Meinungsäusserung. Diese kann namentlich durch einen GAV eingeschränkt werden.

Die Bundesverfassung schützt die Teilnahme an einem Streik, da es sich beim diesem um eine Meinungsäusserung handelt. Auch arbeitsrechtlich sind Streiks im Rahmen der Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt, sofern kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) die so genannte Friedenspflicht vorschreibt. Es ist allerdings umstritten, ob der Frauenstreik unter diese Koalitionsfreiheit fällt, da er unter anderem auch politischer Natur ist. Wer an dem Frauenstreik teilnimmt, riskiert jedoch in aller Regel keine Kündigung. (Siehe auch: «Darf mich die Schule entlassen, weil ich demonstriert habe?» )

In der Schweiz ist das Streikrecht eingeschränkt

Die Bundesverfassung erklärt Streiks für zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und die in einem GAV verankerte Friedenspflicht nicht verletzen. Besteht ein solcher GAV, verletzt eine Arbeitnehmerin mit einer unangekündigten und mit der vorgesetzten Person nicht abgesprochenen Arbeitsniederlegung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.

Aufgepasst: Auch ohne GAV ist umstritten inwieweit der Frauenstreik unter die verfassungsrechtliche Koalitionsfreiheit fällt. Dies unter anderem deswegen, da die Forderungen – zumindest nicht nur – die Durchsetzung bestimmter Arbeitsbedingungen bezwecken sondern auch politischer Natur sind.

Kündigung wegen Teilnahme an Frauenstreik unwahrscheinlich

Ein einmaliges Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigt in der Regel keine fristlose Entlassung. Ist allerdings die Anwesenheit der Arbeitnehmerin zwingend notwendig und streikt sie, ohne dies angekündigt und abgesprochen zu haben, dürfte eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sein. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer Ärztin, die im Notfalldienst eingeteilt ist.

Spricht die Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung aus, weil ihre Mitarbeiterin am Frauenstreik teilgenommen hat, handelt sie in aller Regel missbräuchlich. (Siehe auch: «Darf mich die Schule entlassen, weil ich demonstriert habe?») Denn mit der Teilnahme am Frauenstreik übt die Mitarbeiterin ein verfassungsmässiges Recht aus.

Aufgepasst: Auch nach einer missbräuchlichen Kündigung behält die streikende Mitarbeiterin ihren Job nicht. Sie hat aber immerhin Aussicht auf eine Entschädigung.

Aktualisiert am 16. Mai 2024