Behörden

Darf die Strafbehörde mein privates Smartphone durchsuchen?

Bei schweren Straftaten überwiegt das Strafverfolgungsinteresse und die Strafbehörde darf auch private Smartphones durchsuchen.

Die Strafverfolgungsbehörde darf im Rahmen von einem Strafverfahren Smartphones durchsuchen, «wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen». Dieses Recht ist namentlich dann eingeschränkt, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Macht die Eigentümerin des Smartphones dies geltend, versiegelt die Strafbehörde das Smartphone. Stellt sich heraus, dass tatsächlich das Strafverfolgungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt, bewilligt das Gericht die Entsiegelung. Dies ist in aller Regel der Fall, wenn es im Strafverfahren um ein Verbrechen geht, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 13. August 2025 bestätigt hat.

Mutmasslicher Kokainhändler wehrt sich gegen Durchsuchung seines Smartphones

Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Handels mit Kokain stellt die Staatsanwaltschaft zwei Smartphones sicher. Deren Eigentümer verlangt die Siegelung, da sich auf den Smartphones intime Aufnahmen befänden. Die Staatsanwaltschaft beantragt daraufhin beim zuständigen Bezirksgericht erfolgreich die vollständige Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone. Gegen diesen Entscheid erhebt der Eigentümer der Smartphones Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Geht es um ein Verbrechen, darf Gericht auch privates Smartphone entsiegeln

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass sich auf seinem Smartphone intime Aufzeichnungen befänden, welche keine Bedeutung für das laufende Strafverfahren hätten. Eine Durchsuchung würde deswegen seine Intimsphäre rechtswidrig verletzen. Wie das Bundesgericht schreibt, führt eine Durchsuchung privat genutzter Smartphones fast zwangsläufig zur Tangierung von Privatgeheimnissen. Dies alleine begründet jedoch noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen: «Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit im Strafverfolgungsinteresse überwiegt». (Siehe auch: «Darf die Uni meine Uni-Mails lesen?»)

Während das Geheimhaltungsinteresse bei Bagatellfällen in aller Regel überwiegt, überwiegt bei schweren Straftaten das Strafverfolgungsinteresse. Im konkreten Fall geht es um die Aufklärung eines Verbrechens. Für das Bundesgericht ist es damit «nicht plausibel, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte» und dass so ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, heisst aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse. Es weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass er diesen Betrag zurückzahlen muss, sofern er später dazu in der Lage sein wird.


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