Gesundheit

Nichtmedizinische Hilfe zu Hause: Muss die suva rückwirkend zahlen?

Die Unfallversicherung muss für die nichtmedizinische Hilfe zuhause auch zahlen, wenn der Unfall vor dem 1. Januar 2017 passiert ist.  Dies hat das Bundesgericht am 28. August 2020 entschieden.

Eine unfallversicherte Person hat seit dem 1. Januar 2017 Anspruch darauf, dass die Versicherung einen Beitrag an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause leistet. Bei vor diesem Datum passierten Unfällen ist die Verfügung über Dauerleistungen entsprechend an die neue Rechtslage anzupassen.

Pflege zu Hause nach Schädel-Hirn-Trauma

Eine Frau erleidet 2014 aufgrund eines Unfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist nun dauernd pflegebedürftig. Die suva vergütet zunächst nur Pflegeleistungen von Fachpersonal. Seit dem 1. Januar 2017 ist die Unfallversicherung aber verpflichtet, auch einen Beitrag an nicht-medizinische Hilfe zu Hause zu leisten.

Im Februar 2017 stellt die Frau deswegen den Antrag, die Pflegeentschädigung der geänderten Rechtslage anzupassen. Die suva wie auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lehnen den Antrag ab. Das Bundesgericht bejaht jedoch die unechte Rückwirkung und bestätigt den grundsätzlichen Anspruch der Frau auf die Vergütung der Leistung ab Inkrafttreten der entsprechenden Verordnungsbestimmung.

(Siehe auch: «Muss eine Spitex dem Tarifvertrag beitreten?»)

Dauerleistungen sind grundsätzlich an die geänderte Rechtslage anzupassen

Bei den der Frau ursprünglich zugesprochenen Pflegeleistungen handelt es sich um Dauerleistungen. Zum Verfügungszeitpunkt handelte die suva korrekt, wenn sie nur die Pflegeleistungen von Fachpersonal vergütet hatte: Für eine weitergehende Vergütung gab es keine Rechtsgrundlage. Per 1. Januar 2017 verankerte der Bundesrat jedoch unter anderem den Anspruch auf die Vergütung der nicht-medizinischen Hilfe zu Hause. Gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung sind «ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen (…) grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage anzupassen», wie das Bundesgericht schreibt.

Rechtsgleiche Vergütung der Hauspflege

Die Schweiz darf die Pflege zu Hause aufgrund von internationalen Abkommen nicht einschränken, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Parlament hat deswegen im Unfallversicherungsgesetz die Pflege zu Hause verankert. Der Bundesrat hat in der Verordnung die Hilfe und Pflege zu Hause geregelt und unter anderem einen Leistungsanspruch auf Beiträge für die nichtmedizinische Hilfe zuHause bestimmt, sofern nicht eine Hilflosenentschädigung den Anspruch abdeckt.

Wie das Bundesgericht ausführt, ergibt sich aus den Materialien zu den Rechtsanpassungen nicht, dass die neuen Bestimmungen nur für Unfälle nach der Rechtsänderung gelten. Vielmehr sollten die neuen Bestimmungen die Rechtsgleichheit gewährleisten. «Die gegenteilige Auffassung würde denn auch zu unbilligen Resultaten führen, indem es zu einer auf Jahre oder Jahrzehnte anhaltenden Ungleichbehandlung zwischen alt- und neurechtlichen Fällen käme».

Das Bundesgericht heisst deswegen die Beschwerde in dem Punkt gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die suva zurück. Es auferlegt der suva die Gerichtskosten von 800 CHF und verpflichtet sie zu einer Parteientschädigung in der Höhe von 2 800 CHF.

Aktualisiert am 14. Juli 2022