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Sind Einstelltage nach einer Aufhebungsvereinbarung zwingend?

Eine Aufhebungsvereinbarung führt nicht immer zu Einstelltagen. Vielmehr muss die Arbeitslosenkasse nachweisen, dass die versicherte Person der Arbeitgeberin durch die Verletzung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Grund gegeben hat, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2023 bestätigt.

Ist eine versicherte Person «durch eigenes Verschulden» arbeitslos, führt das zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine Aufhebungsvereinbarung allein zieht noch nicht zwingend Einstelltage nach sich, vielmehr muss die Arbeitslosenkasse ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers nachweisen können.

Arbeitslosenkasse verfügt Einstelltage

Nachdem sich die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels Aufhebungsvereinbarung geeinigt haben, meldet sich die Arbeitnehmerin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), um ab dem ersten Tag der Erwerbslosigkeit Taggelder beziehen zu können. Die Arbeitslosenkasse verfügt jedoch 31 Einstelltage, da die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei. Im Einsprachentscheid bestätigt sie die Einstelltage. Das Kantonsgericht heisst die Einsprache dagegen gut. Die Arbeitslosenkasse erhebt erfolglos Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Arbeitslosigkeit ist auch bei Aufhebungsvertrag nicht zwingend selbstverschuldet

Gemäss Praxis und ständiger Rechtsprechung liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit insbesondere dann vor, «wenn die versicherte Person arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und dem Arbeitgeber dadurch Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat», wie das Bundesgericht ausführt. Im vorliegenden Fall nennt die Aufhebungsvereinbarung «keine Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses». In den Akten finden sich namentlich allgemeine Hinweise auf eine «fehlende Leistungsbereitschaft» und dass viele Punkte auch nach einer Mahnung «nicht zufriedenstellend gewesen» seien. Diese Hinweise seien jedoch allesamt pauschal, es fänden sich aber «keine hinreichend konkreten Hinweise darauf, dass die Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt worden wäre». Wie bereits die Vorinstanz kommt so auch das Bundesgericht zum Schluss, dass ein «relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin, mit dem sie den Verlust der Arbeitsstelle eventualvorsätzlich in Kauf genommen hätte», insgesamt betrachtet nicht vorliege.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Arbeitslosenkasse die Gerichtskosten in der Höhe von 500 CHF.