Behörden

Was droht mir, wenn ich jemanden missbräuchlich betreibe?

Wer jemanden betreibt, greift in dessen Handlungsfähigkeit ein. Ohne sachlichen Grund ist eine Betreibung eine Nötigung und damit strafbar. 

Greift jemand, beispielsweise durch Androhung ernstlicher Nachteile, in die Handlungsfreiheit einer anderen Person ein, ist das eine strafbare Nötigung. Eine Betreibung beschränkt die Handlungsfreiheit und ist nur straffrei, wenn es sachliche Gründe für sie gibt. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. April 2021 bestätigt.

Frau betreibt neue Partnerin ihres Ex-Freundes

Eine Frau bestellt online Waren auf den Namen der neuen Partnerin ihres Ex-Freundes und reicht ohne sachlichen Grund ein Betreibungsbegehren gegen sie ein. Während das Bezirksgericht darin keine strafbare Handlung sieht, spricht das Kantonsgericht die Frau wegen des eingeleiteten Betreibungsverfahrens der Nötigung schuldig. Die verurteilte Frau legt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein, das Bundesgericht bestätigt aber den vorinstanzlichen Entscheid.

Betreibung behindert Fortkommen

Wie das Bundesgericht ausführt, ist der Eintrag ins Betreibungsregister ein intensiver Eingriff in die Handlungsfähigkeit. Die betriebene Person muss gegen die ungerechtfertigte Betreibung vorgehen. Weiter kann der Eintrag ins Betreibungsregister ihr Fortkommen behindern, so kann sie beispielsweise nicht mehr ohne weiteres eine Wohnung mieten.

Aufgepasst: Zahlt der Schuldner nicht und darf die Gläubigerin davon ausgehen, dass ihre Forderung gerechtfertigt ist, kann sie straffrei die Betreibung androhen oder das Betreibungsbegehren stellen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Gerichtskosten im Umfang von 3 000 CHF.

Neue Regelungen ändern nichts an Strafbarkeit missbräuchlicher Betreibungen

An der Strafbarkeit missbräuchlicher Betreibungen ändert auch nichts, dass es seit dem 1. Januar 2019 bessere Möglichkeiten gibt, gegen eine Betreibung vorzugehen (Siehe auch: «7 Antworten zum Einsichtsrecht in das Betreibungsregister») und der Gesetzgeber diese seit dem 1.Januar 2026 noch erweitert hat. Denn es ist auch nach neuem Recht nicht möglich, einen Betreibungsregister-Eintrag einfach löschen zu lassen.

Aktualisiert am 1. Januar 2026


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