Wohnen

Wer entscheidet, ob ein Grundstück schadstoffbelastet ist?

Bis zu einem gewissen Grad der Kanton. Seinem Ermessen sind aber enge Grenzen gesetzt, wie das Bundesgericht am 25. November 2021 entschieden hat. 

Die Behörden müssen die durch Abfälle belasteten Standorte in ein Kataster aufnehmen. Dabei gibt die Altlastenverordnung die Leitplanken vor, wann ein Kanton auf die Aufnahme verzichten kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Abfall weder von seiner Menge noch von seinem Gefährdungspotenzial her eine Belastung im Sinne der Verordnung ist.

Kanton will Sanierungskosten nicht übernehmen

Der Kanton hat dem Käufer das Grundstück verkauft und zugesichert, dass die Kataster keinen Hinweis auf eine Bodenbelastung geben. Nach dem Kauf fand der Käufer schadstoffbelastetes Material im Untergrund. Der Kanton lehnt es ab, das Grundstück in den Kataster einzutragen und die Sanierungskosten zu übernehmen: Auf dem Grundstück seien keine Stoffe entsorgt, sondern nur zur Auffüllung verwendet worden. Zudem «liege die altlastenrechtlich relevante Belastung des vorgefundenen Materials im Bagatellbereich.» Der Käufer hat sich dagegen bis vor Bundesgericht gewehrt.

Behörde muss für belastete Standort ein Kataster erstellen

Gemäss Altlastenverordnung sind belastete Standorte «Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen.» Die Behörde muss die belasteten Standorte ermitteln und ein Kataster erstellen. Entscheidend für die Beurteilung von Auffüllungen ist, «ob die Verwendung des Materials aus heutiger Sicht zulässig wäre.» Bei Auffüllungen mit verschmutztem Aushubmaterial ist ein Katastereintrag nötig, bei «Bagatellfällen», also unverschmutztem oder nur leicht verschmutzten Material, nicht.

Kantone entscheiden grundsätzlich, was Bagatellfall ist

Wann ein solcher Bagatellfall vorliegt, entscheidet grundsätzlich der jeweilige Kanton. Wie das Bundesgericht ausführt, kann der Kanton jedoch grössere Bauschuttablagerungen oder kleinere Auffüllungen mit stark belastetem Material nicht als Bagatellfall qualifizieren. Bei vorliegendem Grundstück sei wegen des Verschmutzungsgrades des Aushubmaterials in einem Teilbereich «vor der Realisierung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin ein Ablagerungsstandort» gegeben gewesen. Für die übrigen Teilbereiche müsse die Vorinstanz weitere Abklärungen treffen um herausfinden zu können, ob es sich auch dort um Ablagerungsstandorte handle.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es auferlegt dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten über 4 000 CHF und weist ihn an, die Beschwerdeführerin mit 5 000 CHF zu entschädigen