Unterwegs
Wer muss die erlaubte Zubringerfahrt im Fahrverbot belegen?

Der Lenker, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2019 festgehalten hat. Ein Autofahrer hat eine Strasse trotz allgemeinen Fahrverbots befahren. Er konnte nicht beweisen dass es sich dabei um eine erlaubte Zubringerfahrt gehandelt hat. Das Bundesgericht hat die Verurteilung wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln bestätigt.
Der Lenker wollte die Namen der möglichen Entlastungszeuginnen, der Beifahrerin sowie der angeblich besuchten Person, nicht nennen. Im Falle der Beifahrerin handelte es sich um die Ex-Freundin des Lenkers, der befürchtete, diese könne ihn wahrheitswidrig belasten. Diese Begründung überzeugt das Bundesgericht nicht. Die Benennung der Zeugin zum Nachweis der Zubringerfahrt sei möglich und zumutbar und verletze weder die Unschuldsvermutung noch kehre dieses Erfordernis die Beweislast um. Die Staatsanwaltschaft muss negative Tatsachen – also hier, dass keine Zubringerfahrt vorliege – nicht beweisen.
Weiter verletzt weder die Radarüberwachung noch die Auskunftspflicht des Lenkers gegenüber der Staatsanwaltschaft dessen Recht auf Privatsphäre: Der Lenker hat insbesondere mit dem Fahren auf öffentlichen Strassen die Strassenverkehrsgesetzgebung und damit auch die entsprechenden Auskunftspflichten gegenüber den Behörden akzeptiert.