Unterwegs

Zubringerdienst gestattet: Muss ich belegen, wen ich besucht habe?

Wer eine nur für Zubringer offene Strasse befährt, muss angeben können, wen er besucht hat. Weigert sich der Lenker, diese Information offenzulegen, darf das Gericht ihn büssen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2019 bestätigt.

Befährt ein Fahrzeugführer eine Strasse trotz Fahrverbot, muss er belegen können, dass es sich um eine erlaubte Zubringerfahrt gehandelt hat. Tut er dies nicht, darf das Gericht sich auf die vorhandenen belastenden Beweise stützen, ohne damit die Unschuldsvermutung zu verletzen. (Siehe auch: «Droht mir auch bei einem unscharfen Radarbild eine Strafe?»)

Missachtung des Schilds «Zubringerdienst gestattet»

Ein Lenker fährt trotz des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen» durch eine Strasse, wie ein Radarfoto zweifelsfrei belegt. Der zuständige Bezirksgerichtspräsident verhängt eine Busse über 100 CHF, gegen welche der Gebüsste erfolglos Berufung beim Obergericht einlegt. Daraufhin legt der Lenker wiederum erfolglos Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

Lenker muss Zubringerfahrt belegen können

Das Radarfoto zeigt den Lenker beim Befahren des Zubringers. Der Lenker bestreitet denn auch nicht, die Strasse befahren zu haben. Er besteht jedoch darauf, dass es sich um eine erlaubte Zubringerfahrt gehandelt habe. Bei dieser Beweislage muss der Lenker entlastende Informationen selbst liefern, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. Die Staatsanwaltschaft durfte deswegen verlangen, dass er Angaben zu der Beifahrerin und zu der besuchten Person macht. Sie verletzt damit weder die Unschuldsvermutung noch kehrt sie die Beweislast um, stützt sie doch die Busse auf das Radarfoto.

Auch mit dem Argument, die Frage nach der Beifahrerin und der besuchten Person verletze seine Privatsphäre, ist der Lenker nicht erfolgreich: Mit dem Fahren auf öffentlichen Strassen hat der Lenker die Strassenverkehrsgesetzgebung und damit auch die entsprechenden Auskunftspflichten gegenüber den Behörden akzeptiert.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von 3 000 CHF.

Aktualisiert am 25. Januar 2024