Begriffe&Abkürzungen
Arbeitsbestätigung
Dokument, in welchem Arbeitgeberin Auskunft über Funktion, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitnehmer gibt.
Auskunftspflicht Arbeitnehmer
Verpflichtung des potentiellen oder aktuellen Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin alle Informationen zu geben, die das (künftige) Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen. Grundsätzlich nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind Informationen zu den religiösen oder politischen Ansichten, der Gesundheit oder der privaten Lebensweise. Die Auskunftspflicht kann jedoch auch die genannten Informationen betreffen, wenn es sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb handelt. Sie betrifft die genannten Informationen in jedem Fall, wenn diese das Arbeitsverhältnis weitgehend verunmöglichen.
Ausweis B
Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis, welche Ausländerin zum Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt.
Der Ausweis B ist 5 Jahre (EU/-EFTA-Bürger) bzw. 1 Jahr (Bürger von Drittstaaten) gültig.
Ausweis C
Niederlassungsbewilligung, welche Ausländerin zum unbeschränkten und bedingungslosen Aufenthalt in der Schweiz berechtigt.
Ausweis F
Ausweis für ausländische Personen, deren Wegweisungsentscheid rechtskräftig ist, der Vollzug der Wegweisung aber unmöglich, unzumutbar oder unzulässig ist. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügt die vorläufige Aufnahme vorerst für 12 Monate und prüft periodisch, ob deren Voraussetzungen noch gegeben sind. Die kantonalen Behörden können die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.
Ausweis G
Ausweis für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Die kantonale Behörde des Arbeitsortes erteilt die Grenzgängerbewilligung für vorerst 5 Jahre. Die Person mit dem Ausweis G hat einen Anspruch auf die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn sie während 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz erwerbstätig war.
Ausweis L
Kurzaufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis, welche die ausländische Person zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt.
Der Ausweis L hat eine Gültigkeitsdauer zwischen 3 Monaten und einem Jahr.
Ausweis N
Ausweis für Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben.
Kantonale Behörden können grundsätzlich die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.
Krankheit
Jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Kündigung - Arbeiten
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses.
Kündigungsfristen - Arbeiten
Zeit zwischen Aussprechen der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses. Welche Kündigungsfrist zulässig ist, hängt namentlich von der Art der Kündigung und der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab.
Obligationenrecht
Offenbarungspflicht Arbeitnehmer
Verpflichtung des Arbeitnehmers, beim Bewerbungsverfahren und während des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeberin von sich aus Auskunft zu Informationen zu geben, welche das (künftige) Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen.
Ordentliche Kündigung - Arbeiten
Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist.
Personaldossier
Datensammlung, in welcher die Arbeitgeberin Informationen zum Arbeitnehmer aufbewahrt. Die Arbeitgeberin muss in der Praxis ein Personaldossier führen, da sie die Daten zur Erfüllung ihrer arbeitsrechtlichen Pflichten benötigt.
Persönliche Arbeitsbemühungen
Voraussetzung, um Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Das RAV entscheidet, wie viele persönliche Arbeitsbemühungen die als arbeitslos gemeldete Person vorweisen muss.
Persönlichkeitsschutz
Schutz einer natürlichen Person vor übermässiger Bindung sowie vor Verletzungen ihrer physischen oder psychischen Integrität, ihres Rechts auf Freiheit, ihrer Ehre, ihres Privatlebens oder ihres Rechts auf wirtschaftliches Fortkommen. Auch die juristischen Personen sind in ihrer Persönlichkeit geschützt, der Schutz umfasst hier die Eigenschaften, die nicht die natürlichen Eigenschaften als Mensch zur Voraussetzung haben.
Persönlichkeitsverletzung
Widerrechtliche Handlung, welche die Persönlichkeit verletzt.
Rahmenfrist
• Frist, während welcher eine arbeitslose Person eine Arbeitslosenentschädigung beziehen kann.
• Frist, während welcher eine arbeitslose Person Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben muss, um Arbeitslosentaggelder beziehen zu können.
RAV
= Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
Referenzauskünfte
Informationen über Leistungen und Verhalten eines Arbeitnehmers, welche die aktuelle oder ehemalige Arbeitgeberin einer künftigen Arbeitgeberin mitteilt.
Sachkundenachweis
Befähigungsnachweis oder personenbezogene Bescheinigung für die nachgewiesene Sach- und Fachkunde zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit.
Treu und Glauben
Grundsatz, wonach sich Menschen im Rechtsverkehr vertrauenswürdig und loyal verhalten sollen. Treu und Glauben beinhaltet den Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs.
Vorstellungsgespräch
Gespräch zwischen Arbeitgeberin und möglicher Arbeitnehmer.
Wartezeit (Arbeitslosenentschädigung)
Zeit, während der eine anspruchsberechtigte Person keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Die Wartezeit dauert zwischen 5 und 20 Tagen, abhängig von Alter, allfälliger Unterhaltspflicht und Lohn.