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Weiterbildung

5 Antworten zur Weiterbildung

Muss mir die Arbeitgeberin meine Weiterbildung bezahlen?

Falls sie die Weiterbildung angeordnet hat, muss die Arbeitgeberin die Weiterbildung und die dafür aufgewendete Arbeitszeit auch bezahlen.

Ebenso vergüten muss sie eine Ausbildung, sofern diese zur Ausführung der Arbeit notwendig ist und deswegen als «Auslage» gilt oder wenn ein Gesamtarbeitsvertrag die Weiterbildung vorschreibt.

Ist die Weiter- oder Ausbildung weder angeordnet noch notwendig, müssen Sie sie grundsätzlich in Ihrer Freizeit absolvieren und auch selber bezahlen. Anders sieht es aus, wenn Ihre Arbeitgeberin Ihnen vertraglich zugesichert hat, sich an bestimmten Weiter- oder Ausbildungsmassnahmen zu beteiligen. Allenfalls ist Ihre Arbeitgeberin auch ohne solche vertragliche Verpflichtung bereit, Sie finanziell zu unterstützen oder Ihnen einen Betrag vorzuschiessen.

Habe ich Anrecht auf Freizeit, um meine Weiterbildung absolvieren zu können?

In der Regel nicht.

Ist die Weiterbildung von der Arbeitgeberin angeordnet, brauchen Sie Ihre Freizeit gar nicht erst zu opfern, denn eine angeordnete Weiterbildung ist in der (bezahlten) Arbeitszeit zu absolvieren.

Für eine von Ihnen selbst gewünschten Weiterbildung können Sie grundsätzlich nur dann frei nehmen, wenn Sie das vertraglich so vereinbart haben oder Ihre Arbeitgeberin damit einverstanden ist. Von Gesetzes wegen muss Ihre Arbeitgeberin Ihnen nur «die üblichen freien Stunde und Tage» gewähren. Damit sind aber in der Regel familiäre Ereignisse wie Hochzeiten, Geburten oder Todesfälle gemeint. Ein Recht auf Urlaub zu Bildungszwecken sieht das Gesetz grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der ausserschulischen Jugendarbeit vor.

(vgl. auch Muss mir der Chef für die Uni-Prüfungen frei geben?)

Habe ich ein Anrecht auf Gleichbehandlung, wenn jemand anderes Team eine Weiterbildung absolvieren durfte?

Grundsätzlich nein.

Aufgrund der Vertragsfreiheit kann Ihre Arbeitgeberin grundsätzlich frei entscheiden, welche Mitarbeitenden sie fördert und welche nicht. Zwar sind Sie am Arbeitsplatz in Ihrer Persönlichkeit geschützt und Ihre Arbeitgeberin ist an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Gemäss dem Bundesgericht schliesst dieser Grundsatz jedoch nicht aus, dass eine Arbeitgeberin auch unsachliche und willkürliche Entscheide treffen darf. Sie kann also weitgehend frei entscheiden, wen sie an Weiterbildungen schickt.

Mit dem Gesetz in den Konflikt gerät die Arbeitgeberin jedoch dann, wenn sie Ihnen bewusst Weiterbildungen verweigert, um damit ihre Geringschätzung auszudrücken. Das zu beweisen dürfte allerdings nicht ganz einfach sein.

Einfacher für Sie ist es, zumindest rechtlich gesehen, wenn Ihre Arbeitgeberin Weiterbildungen ausschliesslich Männern oder ausschliesslich Frauen gewährt. In diesem Fall verstösst sie gegen das im Gleichstellungsgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Eine Diskriminierung müssen Sie dank der Beweislasterleichterung nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Gelingt Ihnen das, muss Ihre Arbeitgeberin nachweisen, dass der Hauptgrund für Ihre Nichtberücksichtigung bei der Weiterbildung nichts mit Ihrem Geschlecht zu tun hat. Kann sie diesen Nachweis nicht erbringen, haben Sie insbesondere Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin diese Diskriminierung unterlässt.

Soll ich auf meine Weiterbildung verzichten, wenn ich nachher formal besser qualifiziert als mein Chef bin?

Rechtlich gesehen nein. Das berufliche Fortkommen ist Teil Ihrer Persönlichkeitsrechte, zu deren Schutz Ihre Arbeitgeberin verpflichtet ist. Ihr Chef darf Ihnen deswegen auch Weiterbildungen nicht verbieten oder Ihnen bewusst verunmöglichen.

Inwiefern Ihr Chef jedoch konkret mit der Situation umgehen kann, dass ein Mitarbeiter eine höhere formale Bildung hat als er, können nur Sie selbst beurteilen. Wie praktisch immer ist es jedenfalls sinnvoll, das Gespräch mit der vorgesetzten Person zu suchen. Je nach Grösse des Unternehmens können Sie sich auch an Ihr HR oder eine andere für die Entwicklung der Mitarbeitenden zuständige Stelle wenden. Am besten bitten Sie vor Beginn der geplanten Weiterbildung um eine Besprechung. Bereiten Sie sich gut darauf vor: Warum möchten Sie diese Weiterbildung machen? Welchen Vorteil bietet sie für das Unternehmen und für das Team?

Ein Chef oder ein HR-Verantwortlicher, dem das berufliche Fortkommen seiner Mitarbeitenden und die Entwicklung seines Unternehmens wichtige Anliegen sind, wird mit Ihnen zusammen einen Weg suchen und finden, damit Sie die Weiterbildung machen können.

Darf meine Arbeitgeberin mich zur Weiterbildung verpflichten?

Ja, dies zunächst dann, wenn eine Weiterbildung gesetzlich oder über einen GAV vorgeschrieben ist. Die Arbeitgeberin kann Sie aber auch vertraglich sowie im Rahmen ihres Weisungsrechts zu einer Weiterbildung verpflichten.

Schliesslich können auch allgemein anerkannte Branchenregeln dazu führen, dass eine Weiterbildung notwendig und damit auch von der Arbeitgeberin angeordnet werden kann beziehungsweise muss. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Weiterbildung notwendig ist, um den Job gemäss den aktuell geltenden Regeln ausführen und so Haftungsfälle vermeiden zu können.

Ordnet Ihre Arbeitgeberin die Weiterbildung an, hat diese während Ihrer (bezahlten) Arbeitszeit zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, können Sie für die für die Weiterbildung aufgewendete Zeit Überstunden aufschreiben.

(vgl. auch: Obligatorische Weiterbildung als Carfahrerin)


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