Arbeiten

Muss mir der Chef für die Uni-Prüfungen frei geben?

Es gibt von Gesetzes wegen keinen Anspruch darauf, in einem regulären Arbeitsverhältnis freie Tage zu Bildungszwecken beziehen zu können. Der Arbeitsvertrag kann jedoch die Aus- oder Weiterbildung verankern oder der Chef eine solche anordnen.

Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer Freizeit gewähren. Diese umfasst auch «die üblichen freien Stunden und Tage», wobei es hier jedoch vor allem um familiäre Ereignisse wie Hochzeiten, Geburten oder Todesfälle geht. Urlaub zu Bildungszwecken sieht das Gesetz grundsätzlich nur vor, wenn es dabei um die ausserschulische Jugendarbeit geht. Gleichwohl gilt für die Arbeitgeberin eine Fürsorgepflicht, weswegen sie nicht jegliches berufliches Fortkommen blockieren darf.

Ordnet die Arbeitgeberin eine Aus- oder Weiterbildung an, muss sie für diese jedoch die bezahlte Arbeitszeit zur Verfügung stellen.

Kein generelles Recht auf Freizeit zu Bildungszwecken

Verankert der Arbeitsvertrag kein Recht auf eine bezahlte Weiterbildung, muss der Arbeitnehmer mit der Arbeitgeberin das Gespräch suchen, damit sich Uni-Prüfungen und Arbeit miteinander vereinbaren lassen.

Ganz querstellen darf sich die Arbeitgeberin gleichwohl nicht. Die Arbeitgeberin hat eine Fürsorgepflicht und muss deswegen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers achten. Da das berufliche Fortkommen Teil der Persönlichkeitsrechte ist, kann die Arbeitgeberin es ihrer Mitarbeiterin nicht einfach kategorisch verbieten, während der Dauer des Arbeitsvertrages Aus- und Weiterbildungen zu machen und Prüfungen abzulegen.

Der Arbeitnehmer kann auch so planen, dass er die Prüfungen während seiner Ferien ablegt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien bestimmen darf, auch wenn sie dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss. Zudem dürfen die Uni-Prüfungen während der Ferien nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer ausgelaugt an den Arbeitsplatz zurückkehren – denn damit wäre der Erholungszweck der Ferien vereitelt.

Arbeitsvertrag kann Aus- und Weiterbildung verankern

Steht im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer für Prüfungen Freizeit beziehen kann, gelten die dort verankerten Regelungen. Auch ohne Regelung kann die Arbeitgeberin Freizeit für Prüfungen gewähren. Bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Freizeit müssen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer auf die gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen.

Ordnet die Arbeitgeberin die Weiterbildung an, muss er dem Arbeitnehmer für den Unterricht und die Prüfungen nicht nur frei geben, sondern die dafür aufgewendete Zeit auch bezahlen. (Siehe auch: «Muss meine Arbeitgeberin die Kosten für die Weiterbildung übernehmen?»)

Aktualisiert am 11. April 2024