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Muss meine Arbeitgeberin die Kosten für die Weiterbildung übernehmen?

Hat der Chef die Weiterbildung angeordnet, muss er sie auch finanzieren. Ebenso ist die Arbeitgeberin an allfällige vertragliche Zusicherungen gebunden. Bildet sich der Arbeitnehmer freiwillig weiter, hat er die Kosten zu tragen, sofern die Arbeitgeberin ihm nicht entgegenkommt.

Ist eine Weiterbildung angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben, geht sie zu Lasten der Arbeitgeberin. Sie muss sowohl bezahlte Arbeitszeit dafür zur Verfügung stellen als auch die Auslagen ersetzen. Kündigt der Arbeitnehmer oder schafft er die Weiterbildung nicht, muss die Arbeitgeberin die entstandenen Kosten grundsätzlich abschreiben.

Bildet sich der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch weiter, muss er die Weiterbildung selbst finanzieren. Übernimmt die Arbeitgeberin die Kosten ganz oder teilweise, kann sie sie bei einer Kündigung innert einer bestimmten Frist zurückfordern.

Arbeitgeberin muss obligatorische Weiterbildungen finanzieren

Angeordnete und gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen darf der Arbeitnehmer während seiner bezahlten Arbeitszeit absolvieren.

Die Kosten für eine notwendige oder angeordnete Weiterbildung fallen grundsätzlich unter das Betriebsrisiko: Wenn der Arbeitnehmer kündigt, bevor sich die Investition in seine Weiterbildung gelohnt hat, muss die Arbeitgeberin das Geld wohl oder übel abschreiben.

Aufgepasst: Haben Arbeitgeberin und Arbeitnehmer eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen, gelten die darin verankerten Bestimmungen. Derartige Rückzahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich zulässig.

Freiwillige Weiterbildung geht zu Lasten Arbeitnehmer

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeberin nichts vereinbart, muss der Arbeitnehmer die freiwillige Weiterbildung sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen in der Freizeit absolvieren und sie selbst bezahlen.

Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer im Übrigen jedoch in der Weiterbildung zu unterstützen. Sie muss die Weiterbildung begünstigen sowie die Persönlichkeit des Arbeitnehmers achten. Sie darf dem Arbeitnehmer also freiwillige Weiterbildungen nicht generell verbieten und darf ihn auch nicht absichtlich so einteilen, dass er keine Weiterbildungen absolvieren und keine Prüfungen ablegen kann. In der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt es dabei, sich mit dem Chef abzusprechen und Kurszeiten sowie Prüfungstermine frühzeitig anzukündigen. (Siehe auch: «Muss mir der Chef für die Uni-Prüfungen freigeben?»)

Übernimmt die Arbeitgeberin die Kosten einer freiwilligen Weiterbildung ganz oder teilweise, sichert sie sich in der Regel zusätzlich vertraglich ab. Üblich sind Rückzahlungsvereinbarungen für den Fall, dass der Arbeitnehmer während oder kurz nach Abschluss der Weiterbildung kündigen. Auch eine solche Vereinbarung darf jedoch die Persönlichkeit nicht verletzen: Als Faustregel gilt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung maximal drei Jahre bestehen kann, wobei der zurückzubezahlende Betrag schrittweise zu reduzieren ist. Kündigt die Arbeitgeberin, fällt die Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich dahin. Eine Ausnahme gilt da, wo die Arbeitgeberin aufgrund eines klaren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kündigt.

Ebenfalls zulässig ist es, wenn die Arbeitgeberin in der Rückzahlungsverpflichtung an den Prüfungserfolg knüpft und bei Nichtbestehen oder Abbruch die Kosten vom Arbeitnehmer zurückfordert. Hat der Chef ihm aber etwa die abgesprochene und nötige Zeit zum Besuch von Kursen oder zum Lernen nicht gegeben, wird er vor Gericht mit der Rückforderung des investierten Geldes keinen Erfolg haben.

Aktualisiert am 11. April 2024