Arbeiten
Muss meine Arbeitgeberin die Kosten für die Weiterbildung übernehmen?

Ja, wenn der Chef die Weiterbildung angeordnet hat. Grundsätzlich nein, wenn Sie sich freiwillig weiterbilden.
Eine angeordnete oder gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung geht zu Lasten der Arbeitgeberin. Eine freiwillige Weiterbildung müssen Sie nur dann nicht selbst bezahlen, wenn Ihre Arbeitgeberin sich vertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
Notwendige Weiterbildung
Angeordnete und gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen können Sie während Ihrer bezahlten Arbeitszeit absolvieren. Ebenso muss Ihre Arbeitgeberin die Kosten für die Weiterbildung übernehmen, denn sie hat «dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen.»
Freiwillige Weiterbildung
Haben Sie nichts anderes mit Ihrer Arbeitgeberin vereinbart, müssen Sie die freiwillige Weiterbildung sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen in Ihrer Freizeit absolvieren und sie selbst bezahlen.
Ihre Arbeitgeberin muss allerdings Ihre Weiterbildung begünstigen sowie Ihre Persönlichkeit achten. Sie darf Ihnen also freiwillige Weiterbildungen nicht verbieten und darf Sie auch nicht absichtlich so einteilen, dass Sie keine Weiterbildungen absolvieren und keine Prüfungen ablegen können. In Ihrer Verantwortung liegt es dabei, sich mit Ihrem Chef abzusprechen und Kurszeiten sowie Prüfungstermine frühzeitig anzukündigen.
Rückerstattung Kosten nach Kündigung
Die Kosten für eine notwendige oder angeordnete Weiterbildung fallen grundsätzlich unter das Betriebsrisiko: Wenn Sie kündigen, bevor sich die Investition in Ihre Weiterbildung gelohnt hat, muss Ihre Arbeitgeberin das Geld wohl oder übel abschreiben. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
Bei einer freiwilligen Weiterbildung kann Ihre Arbeitgeberin die Kosten übernehmen, sichert dies aber in der Regel zusätzlich vertraglich ab. Üblich sind Rückzahlungsvereinbarungen für den Fall, dass Sie während oder kurz nach Abschluss der Weiterbildung kündigen. Auch eine solche Vereinbarung darf jedoch Ihre Persönlichkeit nicht verletzen: Als Faustregel gilt, dass eine Rückzahlungsverpflichtung maximal drei Jahre bestehen kann, wobei der zurückzubezahlende Betrag schrittweise zu reduzieren ist. Kündigt die Arbeitgeberin, fällt die Rückzahlungsverpflichtung grundsätzlich dahin. Eine Ausnahme gilt da, wo die Arbeitgeberin aufgrund eines klaren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kündigt.
Rückerstattung Kosten bei Nichtbestehen Prüfungen
Vereinbart die Arbeitgeberin im Falle einer freiwilligen Weiterbildung mit Ihnen, dass Sie die Weiterbildungskosten bei Nichtbestehen der Prüfungen oder beim Abbruch der Weiterbildung zurückzahlen müssen, ist dies grundsätzlich zulässig. Hat Ihr Chef Ihnen aber etwa die abgesprochene und nötige Zeit zum Besuch von Kursen oder zum Lernen nicht gegeben, wird er vor Gericht mit der Rückforderung des investierten Geldes keinen Erfolg haben.