Begriffe&Abkürzungen

Nachtarbeit

Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Nachtarbeit ist grundsätzlich verboten. Die Arbeitgeberin kann jedoch Arbeitnehmer mit deren Einverständnis Nachtarbeit leisten lassen, sofern sie über die entsprechende Bewilligung verfügt. Die Arbeitgeberin muss für die Nachtarbeit einen Lohnzuschlag zahlen.