Verhalten bei Polizeikontrollen
Checkliste: Alkoholkontrolle ohne Unfall
Welche Pflichten & Rechte habe ich?
Kurz&Knapp
- Die Polizei darf auf allen öffentlichen Strassen Verkehrskontrollen durchführen. Sie richtet ihre Kontrollen insbesondere nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten aus. Sie kontrolliert stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen.
- Strassenbenützer müssen die Weisungen der Polizei befolgen. Sie haben eine Mitwirkungspflicht und machen sich strafbar, wenn sie Massnahmen zur Beurteilung ihrer Fahrfähigkeit vereiteln. Die Polizei muss den Strassenbenützer über diese Folgen informieren sowie die Alkoholkontrolle dokumentieren.
- Wer Alkohol konsumiert hat und deswegen körperlich und geistig nicht mehr leistungsfähig ist, gilt als fahrunfähig und darf in dieser Zeit kein Fahrzeug führen.
Atemalkoholkontrolle
Auf öffentlichen Strassen kann die Polizei Kontrollen der Fahrfähigkeit durchführen. «Öffentlich» sind dabei alle Strassen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit. Beispielsweise kann so auch ein Privatparkplatz als «öffentliche» Strasse gelten.
Unabhängig davon, ob die betreffende Person Anlass zur Vermutung gibt, sie hätte Alkohol getrunken, kann die Polizei folgende Personen kontrollieren und sie dabei einer Atemalkoholprobe unterziehen:
- Fahrzeugführer, inklusive Fahrradfahrer;
- Ist unklar, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, alle in Frage kommenden Personen;
- Mittelbar oder unmittelbar an Unfällen beteiligten Strassenbenützer wie Fussgängerinnen oder beispielsweise Trottinettfahrer.
Achtung: Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist strafbar. Zwar darf ein Strassenbenützer die Atemalkoholprobe verweigern, jedoch kann die Staatsanwältin diesfalls eine Blutalkoholprobe anordnen und dem Strassenbenützer droht der Entzug des Führerausweises sowie eine Freiheits- und Geldstrafe.
Atemalkoholtest
Die Polizei darf die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät durchführen
- frühestens nach einer Wartezeit von 20 Minuten oder
- nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
Die Polizei führt zunächst zwei Atemalkoholkontrollen durch. Wurde der erste Test nach einer Wartezeit von 20 Minuten ohne Mundspülung gemacht, so wird auch der zweite Test ebenfalls ohne die Mundspülung durchgeführt. Weichen diese um mehr als 0.05 mg/l voneinander ab, muss sie die Tests wiederholen. Massgebend ist der tiefere Wert der beiden Tests. Die Polizei darf keinen Abzug von den auf dem Alkoholtestgerät angezeigten Messwert machen.
Atemalkoholmessung
Ergeben auch die neuen Tests eine Differenz von mehr als 0.05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, führt die Polizei eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durch oder die Staatsanwaltschaft ordnet eine Blutalkoholprobe an. Die Polizei darf die Atemalkoholprobe mit einem Messgerät
- Frühestens nach einer Wartezeit von 10 Minuten durchführen;
- Weist das Messgerät Mundalkohol nach, so muss die Polizei mit der Durchführung der Atemalkoholprobe mindestens weitere 5 Minuten warten.
Die Polizei darf keinen Abzug von den auf dem Alkoholmessgerät angezeigten Messwert machen.
Rechte der kontrollierten Person
- Die Polizei muss die kontrollierte Person darauf hinweisen, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
- Die kontrollierte Person kann die Atemalkoholprobe verweigern. Die Polizei muss sie darauf hinweisen, dass diesfalls
- die Staatsanwältin eine Blutprobe anordnen wird und
- ihr der Entzug des Führerausweises sowie eine Freiheits- oder Geldstrafe droht.
- Die Polizei muss die Durchführung der Atemalkoholprobe in einem Protokoll festhalten. Dieses Protokoll muss mindestens die vom ASTRA festgelegten Informationen enthalten.
- Macht die kontrollierte Person geltend, sie hätte einen Nachtrunk gehabt, befragt die Polizei sie eingehend über die Art der Getränke, die Menge und den Zeitpunkt der Konsumation. Die Polizei stellt allfällige Beweismittel sicher.
- vgl. auch Checkliste Rechte gegenüber der Polizei
Blutalkoholkontrolle
Weil bei der Blutalkoholprobe Blut entnommen wird, handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, welche die Staatsanwaltschaft oder allenfalls ein Gericht anordnen muss. Die langjährige Praxis, wonach die Polizei die Blutalkoholprobe in eigener Kompetenz anordnen konnte, ist gemäss Bundesgericht als nicht mehr vereinbar mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Staatsanwältin bzw. ein Gericht kann eine Blutalkoholprobe anordnen, wenn die Atemalkoholprobe- unmöglich ist oder
- nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
- sich die betroffene Person der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt, entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt;
- die betroffene Person eine Blutalkoholprobe verlangt.
Aus wichtigen Gründen kann die Staatsanwältin bzw. das Gericht die Blutentnahme auch gegen den Willen der kontrollierten Person anordnen.
Rechte der kontrollierten Person
- Verweigert die kontrollierte Person die Blutentnahme, muss die Polizei sie darauf hinweisen, dass ihr wegen der Verweigerung der Entzug des Führerausweises sowie eine Freiheits- oder Geldstrafe droht.
- Die Polizei muss den Auftrag zur Blutentnahme in einem Protokoll festhalten. Dieses Protokoll muss mindestens die vom ASTRA festgelegten Informationen enthalten.
- vgl. auch Checkliste Rechte gegenüber der Polizei
Folgen je nach getesteten / gemessenen Werten
Wert unter 0.25 mg/l
Liegt der tiefere Wert unter 0.25 mg/l, darf der Fahrzeugführer inklusive Fahrradfahrer grundsätzlich weiter fahren bzw. kann die kontrollierte Person grundsätzlich ohne weitere Folgen weitergehen.
Ausnahmen:
- Insbesondere Lastwagenfahrer, Fahrlehrerinnen, Begleitpersonen auf Lernfahrten oder Personen mit einem Führerausweis auf Probe dürfen nicht unter Alkoholeinfluss fahren. Sie dürfen ihre Fahrt entsprechend nur fortsetzen, wenn die Polizei bei ihnen weniger als 0.05 mg/l misst.
- Beträgt das Resultat der Atemalkoholprobe 0.15 mg/l oder mehr und besteht der Verdacht, dass der Fahrzeugführer zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat, kann die Polizei beantragen, dass die Staatsanwältin eine Blutalkoholprobe anordnet.
- Hat die kontrollierte Person eine andere Regel des Strassenverkehrsrechts grob verletzt und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen, begeht sie unabhängig von den gemessenen Werten eine schwere Widerhandlung.
- Die Entzugsbehörde entzieht der Person den Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate. Je nachdem, ob, wie oft und warum der kontrollierten Person der Lernfahr- oder Führerausweis bereits entzogen wurde, kann die Entzugsbehörde den Ausweis für eine längere Zeit oder gar für immer entziehen. Die Polizei muss den abgenommenen Fahrzeugausweis sofort der Entzugsbehörde übermitteln. Die Entzugsbehörde entscheidet unverzüglich über den Entzug.
- Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bestraft die kontrollierte Person mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe.
- Das Bundesamt für Justiz trägt unter Mitwirkung anderer Bundes- und Kantonsbehörden die ausgesprochene Strafe für das Vergehen im Strafregister ein.
Rechte der kontrollierten Person
- Die kontrollierte Person hat bei einem Führerausweisentzug Anspruch auf das rechtliche Gehör. Das Messergebnis ist dabei in jedem Fall mitzuteilen. Ohne Mitteilung des Ergebnisses hat die Person keine Möglichkeit, seine Rechte auszuüben. Dies würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten, was bei der Anfechtung der Entscheidung über den Entzug des Führerausweises zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde.
- Sie kann sich innert der auf der Verfügung vermerkten Frist zu dem Führerausweisentzug äussern. Sie kann beispielsweise argumentieren, dass die Gefährdung der Sicherheit anderer nicht bestanden hätte oder dass sie auf das Fahrzeug aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Die zuständige Behörde muss den Entzug bzw. dessen Dauer so neu überprüfen.
- vgl. auch Checkliste Rechte gegenüber der Polizei
Wert zwischen 0.25 mg/l und 0.40 mg/l
Liegt der tiefer gemessene Wert zwischen 0.25 und 0.40 mg/l, kann die kontrollierte Person den Wert unterschriftlich anerkennen. Personen, die nicht unter Alkoholeinfluss fahren dürfen, können einen Wert zwischen 0.05 und 0.40 mg/l unterschriftlich anerkennen. Fahrradfahrer können einen Wert zwischen 0.25 und 0.55 mg/l unterschriftlich anerkennen.
Bei diesen Werten gilt die Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit als erwiesen.
- Hat die kontrollierte Person keine andere Regel des Strassenverkehrsrechts verletzt, begeht sie mit diesen Werten eine leichte Widerhandlung.
- Der Person wurde der Lernfahr- oder Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren nicht entzogen und es wurde keine andere Administrativmassnahme verfügt:
- Die Polizei verhindert die Weiterfahrt.
- Die zuständige Behörde, in der Regel das Strassenverkehrsamt, verwarnt sie und trägt die rechtskräftige Verwarnung ins Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) ein;
- Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bestraft sie mit einer Busse und erhebt die Spruchgebühr;
- die zuständige Behörde stellt der kontrollierten Person die Atemalkoholprobe / Blutalkoholprobe und die Bearbeitungsgebühren für die Verwarnung in Rechnung.
- Es erfolgt kein Eintrag ins Strafregister
- Der Person wurde der Lernfahr- oder Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren entzogen oder eine andere Administrativmassnahme wurde verfügt:
- Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder nimmt den Führerausweis ab. Im letzteren Fall muss sie den Führerausweis sofort der Entzugsbehörde, in der Regel das Strassenverkehrsamt, übermitteln. Die Entzugsbehörde entscheidet unverzüglich über den Entzug. Sie entzieht den Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat und trägt den Entzug in das ADMAS-Register ein, sobald dieser rechtskräftig ist;
- Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bestraft sie mit einer Busse und erhebt die Spruchgebühr;
- die zuständige Behörde stellt der kontrollierten Person die Atemalkoholprobe / Blutalkoholprobe und die Bearbeitungsgebühren für die Verwarnung in Rechnung.
- Es erfolgt kein Eintrag ins Strafregister, ausser die Busse beträgt mehr als 5000 Fr.
- Hat die kontrollierte Person zusätzlich eine andere Regel des Strassenverkehrsrechts leicht verletzt, begeht sie mit diesen Werten eine mittelschwere Widerhandlung.
- Die Polizei verhindert die Weiterfahrt oder nimmt den Führerausweis ab. Im letzteren Fall muss sie ihn sofort der Entzugsbehörde übermitteln. Die Behörde entscheidet unverzüglich über den Entzug. Sie entzieht den Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat und trägt den Entzug in das ADMAS-Register ein, sobald dieser rechtskräftig ist. Je nachdem, ob, wie oft und warum der kontrollierten Person der Lernfahr- oder Führerausweis bereits entzogen wurde, kann die Entzugsbehörde, in der Regel das Strassenverkehrsamt, den Ausweis für eine längere Zeit oder gar für immer entziehen.
- Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bestraft sie mit einer Busse und erhebt die Spruchgebühr;
- die zuständige Behörde stellt der kontrollierten Person die Atemalkoholprobe / Blutalkoholprobe und die Bearbeitungsgebühren für den Ausweisentzug in Rechnung.
- Es erfolgt kein Eintrag ins Strafregister, ausser die Busse beträgt mehr als 5000 Fr.
- Hat die kontrollierte Person eine andere Regel des Strassenverkehrsrechts grob verletzt und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer in Kauf genommen, begeht sie unabhängig von den gemessenen Werten eine schwere Widerhandlung.
- Die Polizei nimmt den Führerausweis ab und muss ihn sofort der Entzugsbehörde, in der Regel das Strassenverkehrsamt übermitteln. Die Behörde entscheidet unverzüglich über den Entzug. Sie entzieht den Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate und trägt den Entzug in das ADMAS-Register ein, sobald dieser rechtskräftig ist. Je nachdem, ob, wie oft und warum der kontrollierten Person der Lernfahr- oder Führerausweis bereits entzogen wurde, kann die Entzugsbehörde den Ausweis für eine längere Zeit oder gar für immer entziehen.
- Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bestraft sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe und erhebt die Spruchgebühr;
- die zuständige Behörde stellt der kontrollierten Person die Atemalkoholprobe / Blutalkoholprobe und die Bearbeitungsgebühren für den Ausweisentzug in Rechnung.
Rechte der kontrollierten Person
- Die Polizei muss die kontrollierte Person darauf hinweisen, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
- Zeigt die Atemalkoholprobe einen Wert zwischen 0.25 und 0.40 mg/l, kann die kontrollierte Person den Wert unterschriftlich anerkennen. Die Polizei muss die kontrollierte Person diesfalls darauf hinweisen, dass diese Anerkennung des Resultats der Atemalkoholprobe insbesondere die Einleitung des Entzugs- und Strafverfahrens zur Folge hat.
- Die kontrollierte Person hat bei einem Führerausweisentzug Anspruch auf das rechtliche Gehör. Das Messergebnis ist dabei in jedem Fall mitzuteilen. Ohne Mitteilung des Ergebnisses hat die Person keine Möglichkeit, seine Rechte auszuüben. Dies würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten, was bei der Anfechtung der Entscheidung über den Entzug des Führerausweises zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde.
- Sie kann sich innert der auf der Verfügung vermerkten Frist zu dem Führerausweisentzug äussern. Die zuständige Behörde muss den Entzug bzw. dessen Dauer so neu überprüfen.
- Gegen eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe kann die betroffene Person ein Rechtsmittel gemäss Strafprozessordnung einlegen.
- vgl. auch Checkliste Rechte gegenüber der Polizei
Wert über 0.40 mg/l
Liegt der tiefere Messwert über 0.40 mg/l, muss die kontrollierte Person den Wert nicht anerkennen, da er als beweissicher gilt. Anerkennt die kontrollierte Person den Wert dennoch, hat diese Anerkennung des Resultats der Atemalkoholprobe insbesondere die Einleitung des Entzugs- und Strafverfahrens zur Folge.
Diese Werte gelten als qualifizierte Alkoholkonzentration und damit als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz.- Die Polizei nimmt den Führerausweis ab und muss ihn sofort der Entzugsbehörde, in der Regel das Strassenverkehrsamt übermitteln. Die Behörde entscheidet unverzüglich über den Entzug. Sie entzieht den Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate und trägt den Entzug in das ADMAS-Register ein, sobald dieser rechtskräftig ist. Je nachdem, ob, wie oft und warum der kontrollierten Person der Lernfahr- oder Führerausweis bereits entzogen wurde, kann das Strassenverkehrsamt den Ausweis für eine längere Zeit oder gar für immer entziehen.
- Die zuständige Strafverfolgungsbehörde bestraft sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und erhebt die Spruchgebühr;
- die zuständige Behörde stellt der kontrollierten Person die Atemalkoholprobe / Blutalkoholprobe und die Bearbeitungsgebühren für den Führerausweisentzug in Rechnung.
- einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen (vgl. lexNews).
Rechte der kontrollierten Person
- Die Polizei muss die kontrollierte Person darauf hinweisen, dass sie die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
- Die kontrollierte Person hat bei einem Führerausweisentzug Anspruch auf das rechtliche Gehör. Das Messergebnis ist dabei in jedem Fall mitzuteilen. Ohne Mitteilung des Ergebnisses hat die Person keine Möglichkeit, seine Rechte auszuüben. Dies würde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeuten, was bei der Anfechtung der Entscheidung über den Entzug des Führerausweises zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde.
- Sie kann sich innert der auf der Verfügung vermerkten Frist zu dem Führerausweisentzug äussern. Die zuständige Behörde muss den Entzug bzw. dessen Dauer so neu überprüfen.
- Gegen eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe kann die betroffene Person ein Rechtsmittel gemäss Strafprozessordnung einlegen.