Verhalten bei Polizeikontrollen

Checkliste: Polizeikontrolle im Strassenverkehr

Welche Pflichten & Rechte habe ich?

Ausweispflicht

Kontrollierte Person

Fahrzeugführer müssen im Strassenverkehr Fahrzeugausweis und Führerausweis jederzeit mitführen. Diese Ausweise darf die Polizei auf öffentlichen Strassen jederzeit kontrollieren. Wer sich weigert, diese Ausweise vorzuweisen, macht sich strafbar. Ausserhalb von öffentlichen Strassen darf die Polizei die Ausweise nur kontrollieren, wenn sie Widerhandlungen beziehungsweise den Verdacht auf Widerhandlungen und Unfälle abklären muss, die in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kontrolle stehen.

Im Übrigen gibt es in der Schweiz keine allgemeine Ausweispflicht. Gleichwohl ist es sinnvoll, eine Identitätskarte oder einen Reisepass auf sich zu tragen:

  • Im Interesse der Aufklärung einer Straftat kann die Polizei eine Person auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen;
  • In der Regel kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person auf den Polizeiposten bringen, um deren Identität festzustellen. Geregelt ist dies in den jeweiligen kantonalen Polizeigesetzen.

Ausnahme: Diplomaten müssen im Strassenverkehr der Polizei den vom EDA ausgestellten Ausweis vorzeigen, damit diese ihre Identität prüfen kann.

Polizist

Die Ausweispflicht von Polizisten ist nicht schweizweit einheitlich geregelt. Die jeweiligen kantonalen Polizeigesetze bestimmen, ob beispielsweise die Uniform als Ausweis gilt und / oder sich Polizisten in Zivil ausweisen müssen. Allerdings muss der protokollführende Polizist das «Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» handschriftlich unterzeichnen, was eine Identifizierung möglich macht.

Beschwerde gegen polizeiliche Handlungen

Ist die kontrollierte Person mit dem Vorgehen der Polizei nicht einverstanden, kann die kontrollierte Person

  • Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Polizei einreichen. Rügen kann die beschwerdeführende Person dabei Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder Unangemessenheit. Sie muss die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz innert 10 Tagen einreichen.
  • Strafanzeige stellen, beispielsweise wegen Amtsmissbrauch oder Gebührenüberforderung.
  • Teilweise gibt es in den Kantonen Ombudsstellen für die Polizei, die Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen der Polizei behandeln.

In jedem Fall hilfreich ist es, wenn die kontrollierte Person die kritisierten Vorfälle möglichst genau dokumentieren kann. Da die Polizei hoheitliche Tätigkeiten ausführt, ist es grundsätzlich datenschutzrechtlich auch erlaubt, sie bei der Arbeit zu filmen. Datenschutzrechtlich regelmässig nicht erlaubt dürfte sein, den Polizisten so zu filmen dass er identifizierbar ist.


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