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Darf das Betreibungsamt den ganzen Lohn pfänden?
Das Betreibungsamt kann den Lohn bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum pfänden. Bestimmte Einkommensbestandteile sind jedoch unpfändbar.
Betreibt eine Gläubigerin eine natürliche Person wegen einer nicht bezahlten Rechnung, muss diese die Rechnung bezahlen oder Rechtsvorschlag erheben. Tut der Schuldner dies nicht oder beseitigt das Gericht den Rechtsvorschlag, kann die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt stellen. Das Betreibungsamt eröffnet die Betreibung auf Pfändung und kann hier unter anderem die Einkommenspfändung anordnen.
Das Betreibungsamt pfändet jedoch nicht das gesamte Einkommen. Zum einen bleibt dem Schuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Zum anderen sind bestimmte Einkommensarten wie beispielsweise AHV- und IV-Renten unpfändbar. (Siehe auch: «Darf das Betreibungsamt meine Bücher pfänden?»)
Betreibungsamt kann Einkommen pfänden
Hat die Gläubigerin wegen einer auch auf Betreibung hin nicht bezahlten Rechnung ein Fortsetzungsbegehren gestellt, kommt es zur Pfändung. Dabei beschlagnahmt das Betreibungsamt im Beisein des Schuldners Vermögenswerte, es kann aber auch einen Teil des Einkommens pfänden.
Bei einer Einkommenspfändung darf die Arbeitgeberin den vom Betreibungsamt bestimmten Teil des Lohnes nicht mehr dem Arbeitnehmer überweisen, sondern muss diesen Betrag direkt an das Betreibungsamt auszahlen. In Ausnahmefällen möglich ist auch eine so genannte «stille Lohnpfändung», bei welcher der Arbeitnehmer selbst den Betrag dem Betreibungsamt überweist. Ob das Betreibungsamt die stille Lohnpfändung gewährt, liegt in seinem Ermessen. (Siehe auch: «7 Antworten zum Einsichtsrecht in das Betreibungsregister»)
Die Lohnpfändung dauert maximal ein Jahr. Hat die Gläubigerin innerhalb dieses Jahres nicht den gesamten betriebenen Betrag erhalten, stellt ihr das Betreibungsamt einen Pfändungsverlustschein aus.
Betreibungsrechtliches Existenzminimum auch nach Lohnpfändung
Auch wer von einer Lohnpfändung betroffen ist, behält seinen Anspruch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dieses ist nicht fix definiert. Das Betreibungsamt orientiert sich für die Berechnung an den «Richtlinien des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.
Nicht alle Einkommen sind pfändbar
Während das Erwerbseinkommen bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum pfändbar ist, gibt es weitere Einkommensarten, die unpfändbar sind. Dazu gehören unter anderem AHV- und IV-Renten, Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Familienausgleichskassen und der Sozialhilfe.