Gesundheit
Darf die Lehrperson Medikamente verabreichen?
Eine Lehrperson darf grundsätzlich keine Medikamente an Kinder abgeben, ausser es handelt sich um frei verkäufliche Arzneimittel. Mit dem Einverständnis der Eltern kann die Lehrperson auch andere Medikamente verabreichen.
Nur Personen mit einer entsprechenden Ausbildung dürfen Medikamente und nur nach einer medizinisch-pharmazeutischen oder fachlichen Beratung abgeben. Dies gilt sowohl für verschreibungspflichtige als auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Lehrpersonen sind auch dann nicht berechtigt, Medikamente abzugeben, wenn die Schule über eine Notfallapotheke verfügt. Einzig frei verkäufliche Arzneimittel dürfen von allen Personen und damit auch von Lehrpersonen abgegeben werden.
Medikamente nur mit Einverständnis der Eltern
Die sorgeberechtigten Eltern sind für die medizinische Versorgung ihres Kindes verantwortlich und müssen, wo notwendig, mit der Schule zusammenarbeiten. In der Regel lässt die Schule die Eltern ein Notfallblatt ausfüllen, damit sie über allfällige Krankheiten und Allergien informiert ist. Die Lehrpersonen dürfen dann Medikamente verabreichen, wenn die sorgeberechtigten Eltern ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben. Mit dem schriftlichen Einverständnis der sorgeberechtigten Eltern können die Lehrpersonen auch Medikamente verabreichen. Fehlt dieses Einverständnis, dürfen sie weder verschreibungs- noch nicht verschreibungspflichtige Medikamente wie etwa Kopfschmerztabletten abgeben.
Ob Lehrpersonen verpflichtet sind, im Bedarfsfall Medikamente zu verabreichen, kommt auf die konkreten Umstände an. Oral zu verabreichende Medikamente sind meist unproblematisch. Eine Lehrperson kann aber nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, Injektionen zu verabreichen. Je nach Kanton unterliegen diese zudem einer Bewilligungspflicht. Ist eine Injektion zwingend und will oder darf die Lehrperson sie nicht verabreichen, muss die Schule mit den Eltern eine andere Lösung finden.
Nur für wenige Arzneimittel ist keine Beratung nötig
Seit 2019 sind einige Arzneimittel frei verkäuflich. Die swissmedic führt die Liste der etwa 100 Produkte, welche auch der Detailhandel ohne vorgängige Beratung verkaufen darf. Es handelt sich dabei vor allem um Heil-Tees, Hustenbonbons und Salben. Diese darf auch eine Lehrperson abgeben.