Wohnen

Darf die Schule ein störendes Kind nach Hause schicken?

Selbst wenn die Schule ein Kind aus disziplinarischen Gründen ausschliesst, muss das Gemeinwesen die Schulbildung weiterhin gewährleisten. Sie darf ein Kind nur dann für die Zeit des Ausschlusses den Eltern überlassen, wenn diese ihr Kind angemessen betreuen können.

Der Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht. Schliesst das Gemeinwesen ein Kind vom Unterricht aus, schränkt es dieses Grundrecht ein. Dies ist zulässig, sofern es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, der Ausschluss im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist und er verhältnismässig ist. Ein kurzfristiger Ausschluss ist unabhängig davon dann möglich, wenn sich eine ernste und unmittelbare Gefahr nicht anders abwenden lässt. Ein Ausschluss beendet aber den Ausbildungsauftrag des Gemeinwesens nicht, es muss nach wie vor sicher stellen, dass das Kind angemessen betreut ist.

Alle Kinder haben das Recht auf Bildung

Da die Kantone für das Schulwesen zuständig sind, sind auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Grundschule grundsätzlich in den kantonalen Volksschulgesetzen geregelt. (Siehe aber: «Darf die Kantonsärztin ein ungeimpftes Kind von der Schule weisen?»)

Unabhängig vom konkreten Inhalt der kantonalen Regelung darf eine Schule ein Kind namentlich dann ins Time-Out schicken, wenn sein Verhalten den anderen Kindern den Grundschulunterricht verunmöglicht. Wie das Bundesgericht schreibt, findet die Berücksichtigung der Interessen einzelner Schüler «dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird».

Schulausschluss ist letzte Option

Bevor die Schule ein Kind ausschliesst, muss sie alle anderen möglichen Massnahmen ausgeschöpft haben. Ausnahmsweise ist ein Schulausschluss aber auch sofort möglich. Dies dann, wenn der Verstoss so schwer ist, «dass der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann», so das Bundesgericht.

Gemeinwesen muss sich auch um ausgeschlossene Kinder kümmern

Selbst wenn aber der Schulausschluss im konkreten Fall zulässig ist, darf das Gemeinwesen das schulpflichtige Kind nicht sich selbst überlassen und einfach so nachhause schicken. Es muss für das Kind eine andere Lösung finden und in der Regel «geeignete Personen oder Institutionen» damit betrauen, wie das Bundesgericht festlegt. In einem weiteren Entscheid ergänzt das Bundesgericht, dass die Schule während des Schulausschlusses die Eltern mit der Aufsicht betrauen darf, das Gemeinwesen die Eltern jedoch nötigenfalls unterstützen muss.